Wer darf im Unternehmen an elektrische Anlagen Hand anlegen? Nach 2022 ist die Antwort anders als das, woran die meisten Betriebe jahrelang gewöhnt waren. Geschäftsführer, Gebäudeverwalter und Betriebsleiter sind oft unsicher – reicht die „alte Verordnung 50“ für jemanden aus, oder braucht er schon etwas anderes? Und wer darf eigentlich eine Steckdose anschließen, eine Maschine reparieren oder einen Prüfbericht unterschreiben? Der folgende Text fasst die aktuelle Rechtslage so zusammen, dass Sie sich schnell orientieren können und wissen, welche Nachweise Sie von den Leuten verlangen müssen.
Das Ende der „Verordnung 50“ – was heute gilt
Seit dem 1. Juli 2022 sind das Gesetz Nr. 250/2021 Slg. über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb überwachungsbedürftiger technischer Anlagen und die dazugehörige Durchführungsverordnung Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. über die Anforderungen an die Fachkunde in der Elektrotechnik in Kraft. Die berühmte Verordnung Nr. 50/1978 Slg., die alle „Verordnung 50“ nannten, wurde zu diesem Datum aufgehoben – und mit ihr verloren auch die Paragrafen ihre Gültigkeit, mit denen jedes zweite Unternehmen argumentierte.
Das bedeutet nicht, dass die bisherigen Qualifikationen von heute auf morgen verfallen sind – Nachweise, die nach den alten Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben gültig, bis der Zeitraum abläuft, für den sie ausgestellt wurden. Die neuen Regeln haben jedoch drei wesentliche Dinge geändert:
- Sie brachten neue Bezeichnungen der Personengruppen (unterwiesene Person, sachkundige Person, zur Prüfung befähigte Person).
- Sie führten kürzere Gültigkeitsfristen bei einigen Prüfungen ein.
- Sie definierten genauer, was welche Person darf, und grenzten den Umfang der selbstständigen Tätigkeit, der Aufsicht und der Prüfungen ab.
Wenn also heute jemand behauptet, er habe „Paragraf sechs“, bezieht er sich auf eine tote Norm. Wichtig ist der Umfang der Berechtigung nach NV 194/2022 Slg.
Drei Personengruppen – wer was darf
Das Gesetz 250/2021 Slg. teilt Personen, die an elektrischen Anlagen arbeiten, in drei Gruppen ein. Der Unterschied zwischen ihnen ist praktischer Natur – er entscheidet darüber, ob jemand die Anlage nur bedienen, ohne Spannung reparieren oder auch unter Spannung daran arbeiten und Prüfungen durchführen darf.
| Gruppe | Wer ist das | Was er darf | Wiederholung / Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Unterwiesene Person (Elektrotechnischer Laie) | Laie – vom Arbeitgeber über sicheres Verhalten und Risiken geschult. | Nur Bedienung von Anlagen mit Klein- und Niederspannung. Darf keine Arbeiten ausführen, die Fachkunde erfordern. | Schulung – Arbeitgeber legt Frist fest, sonst mindestens 1× jährlich. |
| Sachkundige Person (Elektrotechnisch unterwiesene Person) | Von einer zur Prüfung befähigten Person geschult, mit nachgewiesenen Kenntnissen und Unterweisung in Erster Hilfe. | Selbstständige Bedienung ohne Spannungsbegrenzung (nur bestimmte Teile). Arbeiten an Klein- und Niederspannung ohne Spannung. An Hochspannung ohne Spannung nur unter Aufsicht einer zur Prüfung befähigten Person. Darf nicht selbstständig unter Spannung arbeiten oder Prüfungen durchführen. | Unterweisung wird spätestens nach 3 Jahren wiederholt. |
| Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) | Fachkraft mit gültigem Prüfungsnachweis. | Sämtliche Arbeiten im Umfang des ausgestellten Nachweises – selbstständige Tätigkeit, Arbeiten unter Spannung (je nach Umfang), Arbeitsleitung, Prüfungen (beim Prüftechniker). | Nachweis Elektrofachkraft / Verantwortliche Elektrofachkraft 3 Jahre. Zertifikat Prüftechniker 5 Jahre. |
Der häufigste Fehler in der Praxis ist, eine sachkundige Person für jemanden zu halten, der „fast alles kann“. Dabei darf ein sachkundiger Mitarbeiter ohne Aufsicht einer zur Prüfung befähigten Person nicht an Anlagen unter Spannung arbeiten und schon gar nicht in einen Schaltschrank eingreifen, in dem der Strom nicht abgeschaltet ist.
Zur Prüfung befähigte Personen im Detail – Elektrofachkraft, Verantwortliche Elektrofachkraft, Prüftechniker
Die Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. unterscheidet drei Stufen der zur Prüfung befähigten Personen. Jede von ihnen hat einen genau definierten Tätigkeitsumfang.
Elektrofachkraft (§ 6 NV 194/2022)
- Darf selbstständige Tätigkeiten an elektrischen Anlagen im Umfang des ausgestellten Nachweises ausüben – typischerweise Montage, Reparaturen, Wartung, Messungen und Arbeiten unter Spannung, sofern der Nachweis diesen Umfang ausweist.
- Die Prüfung stellt der Arbeitgeber sicher, bzw. als Selbstständiger sorgt man selbst dafür.
- Gültigkeit des Nachweises – 3 Jahre.
Verantwortliche Elektrofachkraft (§ 7 NV 194/2022)
- Darf zusätzlich zur Elektrofachkraft Tätigkeiten an elektrischen Anlagen leiten, den Betrieb leiten und planen.
- Auch dieser Nachweis gilt 3 Jahre.
Prüftechniker (§ 8 NV 194/2022)
- Darf als Einziger Prüfungen überwachungsbedürftiger elektrischer Anlagen durchführen.
- Das Zertifikat wird von einer bevollmächtigten Organisation – der Technischen Inspektion der Tschechischen Republik (TIČR) – auf Grundlage einer bestandenen Prüfung ausgestellt.
- Gültigkeit des Zertifikats – 5 Jahre (gemäß § 11 Abs. 3 Gesetz 250/2021 Slg.).
- Ohne gültiges Zertifikat des entsprechenden Umfangs darf der Prüftechniker die Prüfung nicht durchführen, und falls er sie durchführt und unterschreibt, ist der Prüfbericht ungültig.
Achtung beim traditionellen Jargon – früher sagte man „ich habe §6“ (Elektrofachkraft), „§7“ (Verantwortliche), „§8“ (Prüftechniker). Die heutigen Paragrafen in der NV 194/2022 Slg. verwenden zwar die Nummern 6, 7, 8, bedeuten aber etwas anderes und sind keinesfalls dasselbe wie in der Verordnung 50. In der Praxis ist es sicherer, von einer „zur Prüfung befähigten Person – Elektrofachkraft“ zu sprechen als von einem „Menschen mit Paragraf sechs“.

Gültigkeiten und Wiederholungen – wo Unternehmen am meisten Fehler machen
Die größte Änderung, die im Vergleich zur alten Praxis viele Betriebe überrascht hat, ist die Gültigkeitsdauer der Nachweise bei zur Prüfung befähigten Personen.
- Der Nachweis der Elektrofachkraft und der Verantwortlichen Elektrofachkraft gilt 3 Jahre. Nach drei Jahren ist eine neue Prüfung erforderlich. Es reicht nicht nur eine „Schulung“ – es muss eine Überprüfung der Kenntnisse auf vorgeschriebene Weise stattfinden (G. 250/2021 § 19 Abs. 2).
- Das Zertifikat des Prüftechnikers gilt 5 Jahre. Nach dieser Zeit muss der Prüftechniker eine neue Prüfung bei der bevollmächtigten Organisation ablegen.
- Die Unterweisung wird spätestens nach 3 Jahren wiederholt. Hier reicht nicht nur eine jährliche periodische Schulung – es muss sich um eine ordentliche Nachprüfung der sachkundigen Person handeln.
- Periodische Schulungen der Mitarbeiter, die an elektrischen Anlagen arbeiten, muss der Arbeitgeber mindestens einmal jährlich sicherstellen, es sei denn, er hat in einer internen Vorschrift eine strengere Frist festgelegt (NV § 3).
In der Praxis erleben wir, dass Unternehmen die Nachweise ihrer Elektrofachkräfte für „unbegrenzt“ gültig halten – typischerweise handelt es sich um alte Zertifikate aus der Zeit der Verordnung 50, die sich fünf, zehn Jahre lang niemand angesehen hat. Das ist riskant. Bei einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt oder bei einem Versicherungsfall kann das Fehlen eines gültigen Nachweises ein ernstes Problem bedeuten.
Pflichten des Arbeitgebers – klar und deutlich
Gemäß § 3 NV 194/2022 Slg. muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Tätigkeiten an elektrischen Anlagen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Das bedeutet im Kern drei Dinge:
- Jeder Tätigkeit die richtige Person zuweisen – der Laie darf bedienen, die sachkundige Person darf an Klein- und Niederspannung ohne Spannung arbeiten, die zur Prüfung befähigte Person darf selbstständig im Umfang ihres Nachweises arbeiten.
- Regelmäßige Schulungen sicherstellen (mindestens 1× jährlich, sofern die interne Vorschrift nichts anderes bestimmt).
- Dokumentation führen – Prüfungsnachweise, Zertifikate, Aufzeichnungen über Unterweisungen und Schulungen.
Bei Selbstständigen gilt die Pflicht direkt für sie selbst – sie sorgen selbst für die erforderliche Prüfung und deren Gültigkeit.
Eine weitere Sache, die Unternehmen oft nicht realisieren: Die Prüfung der Blitzschutzanlage (LPS) darf nur ein Prüftechniker mit Zertifikat des Umfangs E3A durchführen. Wenn jemand zu Ihnen kommt, um die LPS-Prüfung zu machen, der nur allgemeine Elektroprüfungen ohne E3A hat, ist der Bericht nicht gültig und die Versicherung muss ihn im Schadensfall möglicherweise nicht anerkennen. Mehr dazu im Artikel Blitzschutzprüfung: Wie oft gemäß ČSN EN 62305.
Die häufigsten Irrtümer von Unternehmen
Wir fassen fünf Sätze zusammen, die wir von Kunden am häufigsten hören – und die heute falsch sind.
„Die Verordnung 50 gilt doch noch, oder?“ Gilt nicht. Sie wurde durch das Gesetz Nr. 250/2021 Slg. zum 1. 7. 2022 aufgehoben. Alte Nachweise laufen aus, neue werden nicht mehr ausgestellt.
„Die Elektrofachkraft hat einen Nachweis fürs ganze Leben.“ Irrtum. Der Nachweis der zur Prüfung befähigten Person (Elektrofachkraft, Verantwortliche Elektrofachkraft) gilt 3 Jahre. Der Prüftechniker 5 Jahre. Nach Ablauf muss erneut eine Prüfung abgelegt werden.
„Die sachkundige Person kann alles, macht nur keine Prüfungen.“ Darf sie nicht. Die sachkundige Person darf nicht selbstständig an Anlagen unter Spannung arbeiten und an Hochspannung nur unter Aufsicht einer zur Prüfung befähigten Person arbeiten. Selbstständig bewältigt sie nur die Bedienung und Arbeiten ohne Spannung an Klein- und Niederspannung.
„Wenn jemand einen Online-Kurs hat, ist er dadurch eine sachkundige Person.“ Die Unterweisung führt eine zur Prüfung befähigte Person durch – ein Online-Kurs mit abschließendem Test reicht nicht aus. Es muss eine Überprüfung der Kenntnisse und eine Schulung in Erster Hilfe erfolgen, idealerweise mit praktischer Prüfung direkt am Arbeitsplatz.
„Die Prüfung kann jeder machen, der sich mit Elektrik auskennt.“ Nein. Die Prüfung einer überwachungsbedürftigen elektrischen Anlage darf nur ein Prüftechniker mit gültigem Zertifikat des entsprechenden Umfangs durchführen. Ohne dies ist der Bericht wertlos.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich alle Mitarbeiter zu Prüfungen nach NV 194/2022 schicken? Nein. Es kommt darauf an, wer was macht. Laien, die nur den Computer und den Kocher einschalten, brauchen nur eine Grundschulung. Mitarbeiter, die Maschinen anschließen, Steckdosen austauschen oder im Schaltschrank arbeiten, fallen bereits mindestens in die Kategorie der sachkundigen Personen – und einige müssen zur Prüfung befähigte Personen sein.
Was soll ich tun, wenn bei uns Elektriker mit alten Nachweisen nach Verordnung 50 arbeiten? Nachweise, die vor dem 1. 7. 2022 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgestellt wurden. Bei vielen von ihnen ist die Gültigkeit jedoch längst abgelaufen. Überprüfen Sie bei jedem, ob sein Nachweis noch gültig ist. Wenn nicht, muss er eine neue Prüfung bereits nach NV 194/2022 Slg. ablegen.
Reicht es, wenn die Elektrofachkraft ihre Prüfung alle drei Jahre erneuert und sich zwischendurch nicht schult? Nein. Neben der Prüfung (alle 3 Jahre bei zur Prüfung befähigten Personen) muss der Arbeitgeber eine periodische Schulung sicherstellen – standardmäßig 1× jährlich.
Gilt die Prüfung der Elektrofachkraft auch für Arbeiten an der Blitzschutzanlage? Nein. Für LPS-Prüfungen ist das Zertifikat des Prüftechnikers mit Umfang E3A erforderlich. Die Elektrofachkraft allein darf die Prüfung nicht durchführen.
Woran erkenne ich, dass der Prüftechniker ein gültiges Zertifikat hat? Das Zertifikat wird von der TIČR ausgestellt. Darauf sollten das Gültigkeitsdatum und der Umfang angegeben sein. Wenn Sie unsicher sind, können wir Ihnen bei der Prüfung nicht nur die Gültigkeit unseres Zertifikats belegen, sondern auch, dass der Umfang Ihrer Anlage entspricht.
Worauf der Artikel basiert
- Fachkunde, Personenkategorien (sachkundig/zur Prüfung befähigt), Elektrofachkraft/Verantwortliche/Prüftechniker, Pflichten des Arbeitgebers: Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. (§ 3–8)
- Personengruppen, Gültigkeit des Zertifikats des Prüftechnikers (5 Jahre) und der Prüfungsnachweise (3 Jahre), Wiederholung der Unterweisung, Aufhebung der Verordnung 50/1978: Gesetz Nr. 250/2021 Slg. (§ 8, 11, 19, 25)
Befassen Sie sich damit, wer bei Ihnen im Unternehmen an elektrische Anlagen darf und in welchem Umfang? Wir sorgen für Fachschulungen der Mitarbeiter genau nach den aktuellen Vorschriften – von der Unterweisung von Personen über Prüfungen von Elektrofachkräften bis hin zu Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen. Wir sind in Brünn und tschechienweit tätig.
- Mitarbeiterschulungen – Unterweisung und Prüfungsvorbereitung
- Elektroprüfungen – Prüfungen überwachungsbedürftiger elektrischer Anlagen
- Unverbindliche Anfrage
Schreiben Sie an info@sohe.cz oder rufen Sie +420 724 689 762 an.