Viele Unternehmen erledigen die Arbeitssicherheitsschulung einmalig: Bei der Einstellung einer neuen Person läuft eine Präsentation, es wird eine Liste unterschrieben und ein Jahr lang schaut niemand mehr darauf. Das Arbeitsgesetzbuch betrachtet die Arbeitssicherheit jedoch nicht als einmalige Aktion. Es geht davon aus, dass die Schulung wiederholt und an das angepasst wird, was der Mitarbeiter tatsächlich tut — andernfalls hält sie einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt oder auch nach einem Arbeitsunfall nicht stand.
Für ein kleines Unternehmen ergeben sich daraus einige praktische Dinge, die oft unterschätzt werden: Wann muss über die Einstellung hinaus geschult werden, wie oft ist die wiederkehrende Schulung zu wiederholen, was gehört hinein und vor allem, wie ist die Unterweisung so nachzuweisen, dass eine Unterschrift auf der Anwesenheitsliste nicht das Einzige ist, was von Ihnen übrig bleibt. Wir gehen jeden dieser Punkte schrittweise durch.
Wann müssen Mitarbeiter in Arbeitssicherheit geschult werden
Die Erstschulung bei der Einstellung ist nur der Anfang. § 103 des Arbeitsgesetzbuches (Gesetz Nr. 262/2006 Slg.) sieht vor, dass der Arbeitgeber die Schulung auch in weiteren Situationen sicherstellt — jedes Mal, wenn sich die Risiken ändern, mit denen der Mitarbeiter in Kontakt kommt:
- Bei Arbeitsantritt — bevor die Person beginnt, selbstständig am Arbeitsplatz zu arbeiten.
- Bei Änderung der Arbeitsaufgabe oder der Art der Arbeit — wenn der Mitarbeiter auf eine Position mit anderen Risiken wechselt.
- Bei Einführung neuer Technologien oder Änderung von Arbeits- und Produktionsmitteln und -verfahren — typischerweise eine neue Maschine, eine Änderung des technologischen Verfahrens oder eine Umgestaltung des Betriebs.
- Bei Änderung von Rechtsvorschriften, sofern die Novelle den Inhalt der bisherigen Schulung betrifft.
- Wiederkehrend — in einem regelmäßigen Intervall, das der Arbeitgeber selbst gemäß § 103 Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches festlegt.
Die Pflicht gilt dabei für alle Mitarbeiter unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses — also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Umfang der Schulung entspricht dem, was die Person tatsächlich tut, und nicht dem Vertrag, mit dem sie eingestellt wurde.
Wie oft wiederholt sich die wiederkehrende Schulung
Gerade die wiederkehrende Schulung ist eine Quelle der Unsicherheit. Das Gesetz legt keine feste Frist wie „alle zwei Jahre“ fest. Die Festlegung des Intervalls obliegt dem Arbeitgeber (§ 103 Abs. 3 Arbeitsgesetzbuch) und soll sich aus der Art der Arbeit, dem Grad der Risiken und der Kategorisierung der Arbeiten ergeben.
In der Praxis hat sich bei Verwaltungs- und Büroberufen ein Intervall von etwa einmal alle 2 bis 3 Jahre etabliert. Bei gewerblichen Berufen, Lagern und in der Produktion ist es in der Regel einmal jährlich, und bei risikoreicheren Tätigkeiten — Arbeiten in der Höhe, mit chemischen Stoffen, Bedienung von Anschlag- und Hebezeugen — wird üblicherweise alle zwölf Monate geschult. Es handelt sich um übliche Praxis, nicht um eine gesetzliche Frist; entscheidend ist die Risikobewertung des konkreten Betriebs.
Das Intervall sollte schriftlich in einer internen Richtlinie oder im Arbeitssicherheits-Managementsystem festgehalten sein. Ist es nicht festgelegt und kommt es zu einem Unfall, wird das Gewerbeaufsichtsamt fragen, warum und wonach genau so geschult wurde.
Führungskräfte: Schulung über den normalen Betrieb hinaus
Die Schulung von Führungskräften hat einen breiteren Umfang als die eines normalen Mitarbeiters. Neben dem sicheren Verhalten am Arbeitsplatz umfasst sie auch Pflichten, die sich aus ihrer Führungsrolle ergeben:
- Kontrolltätigkeit — wie die Verwendung von PSA, die Einhaltung von Verboten (Rauchen, Alkohol) und technologischen Verfahren bei Untergebenen zu überprüfen ist.
- Verhalten bei Arbeitsunfällen — wer was meldet, wie eine Unfallanzeige auszufüllen ist, wann der Rettungsdienst zu rufen ist und wie die Unfallstelle zu sichern ist.
- Verantwortung für anvertraute Mittel — Werkzeuge, Flurförderzeuge, Hubgeräte, deren technischer Zustand laufend zu kontrollieren ist.
- Umgang mit chemischen Stoffen und brennbaren Flüssigkeiten — wenn sie im Betrieb vorhanden sind, sollte die Führungskraft die Sicherheitsdatenblätter und Lagerungsvorschriften kennen.
In kleinen Unternehmen übernimmt oft der Inhaber selbst die Rolle der Führungskraft. Auch in diesem Fall gilt, dass er nachweislich geschult sein muss — allein die Rolle des Inhabers ersetzt nicht die Kenntnis der Sicherheitsregeln und ist bei einer Kontrolle kein stichhaltiges Argument.
Was muss die Arbeitssicherheitsschulung beinhalten
Der Mindestinhalt ergibt sich aus mehreren Vorschriften — vor allem aus dem Arbeitsgesetzbuch (§ 103 Gesetz Nr. 262/2006 Slg.), dem Gesetz zur Gewährleistung weiterer Bedingungen der Arbeitssicherheit (Gesetz Nr. 309/2006 Slg.) und den Regierungsverordnungen, die konkrete Risikofaktoren regeln. Eine sinnvolle Schulungsstruktur deckt ab:
- Rechtlicher Rahmen — Grundpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Haftung für Schäden, Schadensersatz bei Arbeitsunfällen.
- Risiken des konkreten Arbeitsplatzes — praktische Auslegung der Risiken, denen der Mitarbeiter täglich begegnet: Handhabung von Lasten, PC-Arbeit, Fahren von Flurförderzeugen, chemische Stoffe.
- Arbeitsorganisation und Arbeitsverfahren — interne Betriebsregeln, technologische Verfahren, verbotene Manipulationen, Regeln für Alleinarbeit.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) — wann und wie sie zu benutzen ist, wo sie aufbewahrt wird und wer für Wartung und Austausch zuständig ist. Deren Zuteilung regelt die Regierungsverordnung Nr. 390/2021 Slg., und die Schulung knüpft direkt an die konkret zugeteilten Mittel an.
- Erste Hilfe — Standort des Verbandkastens, wer zur Ersten Hilfe bestimmt ist, Notrufnummern, ggf. Rettungsplan.
- Brandschutz — Grundregeln, Evakuierungsweg, Standorte von Feuerlöschern, Verbot des Umgangs mit offenem Feuer.
- Sicherheitskennzeichnung und -signale — Bedeutung von Farben, Zeichen sowie akustischen und optischen Signalen am Arbeitsplatz.
- Spezifische Risiken — z. B. Arbeiten in der Höhe, Arbeiten an elektrischen Anlagen für Personen ohne elektrotechnische Qualifikation, Arbeiten mit Druckbehältern.
Die Schulung sollte nicht bei einer rein theoretischen Auslegung stehen bleiben. Ein praktischer Teil — Vorführung der Benutzung eines Feuerlöschers, Anprobe von PSA oder Begehung des Evakuierungswegs — erhöht die Einprägsamkeit und dient bei einer Kontrolle als Beleg dafür, dass das Unternehmen es ernst meint.
Erst- und wiederkehrende Schulung: Worin unterscheidet sich der Inhalt
Einige Arbeitgeber spielen Jahr für Jahr dieselbe Präsentation ab. Das ist eine verpasste Gelegenheit. Der Inhalt der wiederkehrenden Schulung sollte sich von der Erstschulung unterscheiden und auf das eingehen, was im Unternehmen tatsächlich passiert ist:
- Ergebnisse von Kontrollen und internen Audits — wenn wiederholt die Nichtbenutzung von PSA in einem bestimmten Bereich festgestellt wird, gehört dies als Hauptpunkt in die wiederkehrende Schulung.
- Arbeitsunfälle im vergangenen Zeitraum — Analyse der Ursachen und der ergriffenen Maßnahmen. Die Mitarbeiter sehen so, dass sich aufgrund eines konkreten Ereignisses etwas geändert hat.
- Gesetzesänderungen, die ihre Arbeit betrafen.
- Neu eingeführte Geräte oder Verfahren seit der letzten Schulung.
Eine bewährte Struktur der wiederkehrenden Schulung ist eine kurze Rekapitulation der Grundregeln und ein längerer Teil, der Neuigkeiten und der Analyse tatsächlicher Ereignisse im Unternehmen gewidmet ist. Wenn im gesamten Zeitraum nichts vorgefallen ist, kann das Verhältnis umgekehrt werden — aber eine „Pflichtstunde, die wir absitzen“, wird den Wert der Schulung kaum erfüllen.
Wie die Unterweisung nachzuweisen ist, damit sie einer Kontrolle standhält
Der häufigste Mangel, den das Gewerbeaufsichtsamt feststellt, ist eine formell unterschriebene Anwesenheitsliste ohne Angabe von Inhalt und Umfang. Die bloße Unterschrift belegt nicht, dass der Mitarbeiter nachweislich mit den konkreten Risiken vertraut gemacht wurde. Eine vollständige Dokumentation über die Schulung enthält daher in der Regel:
- Datum und Ort der Durchführung.
- Name des Unterweisenden und Nachweis seiner Qualifikation — Bescheinigung als Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. Berufsqualifikation oder Akkreditierung.
- Themenplan oder Schulungsprogramm mit Zeitansatz der einzelnen Punkte.
- Anwesenheitsliste mit eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmer.
- Nachweis der Wissensüberprüfung — schriftlicher Test, mündliche Prüfung oder praktische Vorführung mit Bewertung (bestanden / nicht bestanden).
- Datum der nächsten wiederkehrenden Schulung — kann direkt auf der Anwesenheitsliste vermerkt werden.
Bei E-Learning sollte aus dem System ersichtlich sein, wer, wann und mit welchem Ergebnis das Modul abgeschlossen hat. Ein bloßes „Ich habe ihnen den Link geschickt“ gilt nicht als Nachweis. Es ist sinnvoll, die Dokumentation für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine angemessene Zeit nach dessen Beendigung aufzubewahren — für den Fall einer späteren Kontrolle oder eines Streits über die Unfallhaftung; die konkrete Dauer ist je nach Art des Betriebs und der Risiken angemessen festzulegen. Praktischer Tipp: Führen Sie für jeden Mitarbeiter einen eigenen Ordner und heften Sie die Aufzeichnungen chronologisch darin ab.
Wer schulen darf und wann sich eine externe Fachkraft lohnt
Ein Arbeitgeber mit bis zu 25 Mitarbeitern kann die Aufgaben in der Risikoprävention — und damit auch die Schulung — selbst wahrnehmen, sofern er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (§ 9 Abs. 3 Gesetz Nr. 309/2006 Slg.). Über diese Anzahl hinaus benötigt er in der Regel eine fachkundige Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit), entweder intern oder extern.
Für ein kleines Unternehmen mit überwiegend administrativer Tätigkeit (Büro, Handel, Dienstleistungen) ist eine externe Fachkraft oft vorteilhafter als ein eigener Mitarbeiter mit dieser Qualifikation. Dafür gibt es drei Gründe: Die Kosten für den Erwerb und Erhalt der Fachkunde amortisieren sich bei einem kleinen Unternehmen selten; ein Externer verfolgt Gesetzesänderungen kontinuierlich und überträgt sie in die Schulungspläne und die Dokumentation; und er hat Distanz zu Risiken, die ein interner Mensch aus Routine übersieht. Umgekehrt lohnt sich bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, mit Risikobetrieben oder hoher Fluktuation eine Kombination aus interner Kapazität und externer Aufsicht.
Der Preis einer externen Schulung richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter, dem Umfang der Risiken, der Form und dem Umfang des praktischen Teils; fordern Sie immer ein detailliertes Angebot an, aus dem hervorgeht, was im Preis enthalten ist (Themenplan, Test, Anwesenheitslisten, Protokoll). Orientierungspreise für die externe Sicherstellung der Arbeitssicherheit finden Sie in der Preisliste.
Was das Gewerbeaufsichtsamt bei der Schulung prüft
Aus der Kontrolle des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes erhalten Sie ein Protokoll. Bei der Arbeitssicherheitsschulung konzentrieren sich die Inspektoren auf:
- Vollständigkeit der Dokumentation — ob Aufzeichnungen über alle Schulungsarten (Erst-, Wiederholungs-, außerordentliche, Führungskräfteschulungen) existieren.
- Nachweisbarkeit — ob aus den Unterlagen hervorgeht, wer, wann, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis unterwiesen wurde.
- Einhaltung der festgelegten Intervalle — Abgleich mit der internen Vorschrift. Wenn Sie ein Intervall von 2 Jahren haben und der letzte Eintrag drei Jahre alt ist, steht dies im Widerspruch zur eigenen Richtlinie.
- Qualifikation des Unterweisenden — Nachweis der Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. der Berufsqualifikation bei einem externen Subjekt.
- Einbeziehung der Pflichtthemen — insbesondere PSA, Erste Hilfe und Risiken gemäß der Kategorisierung der Arbeiten.
Sanktionen im Bereich Arbeitssicherheit regelt das Gesetz Nr. 251/2005 Slg., über die Gewerbeaufsicht. Die Obergrenze der Bußgelder bei schwersten Verstößen beträgt bis zu 2.000.000 CZK; bei kleinen Unternehmen liegen die tatsächlich verhängten Beträge niedriger, und eine Rolle spielen die Schwere und ob es sich um ein wiederholtes Versäumnis handelte. Die genaue Höhe ist nicht vorhersehbar — sie ergibt sich aus der konkreten Feststellung und dem Verwaltungsermessen des Amtes.
Anknüpfung an die betriebliche Arbeitssicherheitsdokumentation
Die Schulung ist keine isolierte Pflicht — sie ist Teil des Arbeitssicherheits-Managementsystems, das schriftlich ausgearbeitet sein soll. Inhaltlich knüpft sie mindestens an folgende Dokumente an:
- Arbeitssicherheitsdokumentation — beschreibt das Sicherheitsmanagementsystem, Verantwortlichkeiten und Verfahren; die Schulung geht daraus hervor und verweist darauf.
- Kategorisierung der Arbeiten — ordnet die einzelnen Positionen vier Kategorien nach Risikofaktoren zu (§ 37 Gesetz Nr. 258/2000 Slg., über den Schutz der öffentlichen Gesundheit). Der Schulungsinhalt sollte dies berücksichtigen.
- Rettungsplan (Notfallplan) — sofern der Betrieb dies erfordert, gehört er zu den Unterlagen, mit denen die Mitarbeiter vertraut gemacht werden.
- Richtlinie für die Zuteilung und Verwendung von PSA — die Schulung umfasst die praktische Einweisung in die konkreten, der Position zugeteilten Mittel.
- Brandschutz-Alarmordnung und Evakuierungsplan — Bestandteil der Erst- und wiederkehrenden Schulung.
In kleinen Unternehmen wird die wiederkehrende Arbeitssicherheitsschulung und die Brandschutzschulung üblicherweise in einem Termin zusammengefasst — die Themenpläne überschneiden sich in den Themen Evakuierung und Erste Hilfe. Die Dokumentation sollte dann beide Bereiche zumindest durch separate Themenblöcke mit eigenem Zeitansatz trennen.
Worauf der Artikel basiert
- Arbeitssicherheit für Unternehmen – Dienstleistung SOHE.
- Gesetz Nr. 262/2006 Slg. – Arbeitsgesetzbuch; § 103 regelt die Information und Schulung von Mitarbeitern zur Arbeitssicherheit sowie die Festlegung des Intervalls für die wiederkehrende Schulung.
- Gesetz Nr. 309/2006 Slg. – über die Gewährleistung weiterer Bedingungen der Arbeitssicherheit; § 9 regelt, wann der Arbeitgeber die Risikoprävention selbst wahrnimmt und wann er eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt.
- Gesetz Nr. 251/2005 Slg. – über die Gewerbeaufsicht; definiert die Kontrolle und Verstöße im Bereich der Arbeitssicherheit.
- Gesetz Nr. 258/2000 Slg. – über den Schutz der öffentlichen Gesundheit; § 37 führt die Kategorisierung der Arbeiten in vier Kategorien ein.
- Regierungsverordnung Nr. 390/2021 Slg. – über die näheren Bedingungen für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung.
Der Text dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Das konkrete Schulungssystem, dessen Inhalt und Intervalle müssen entsprechend dem tatsächlichen Betrieb, der Kategorisierung der Arbeiten, der Nutzungsumgebung und der Risikobewertung festgelegt werden.
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