Die kurze Antwort: Das Brandschutzkonzept (PBŘ) ist Bestandteil der Bauunterlagen – vyhláška č. 131/2024 Sb. führt es in Anlage Nr. 1 unter der Bezeichnung D.3 und überlässt die Festlegung seines Inhalts der vyhláška č. 246/2001 Sb. Diese wird seit dem 1. Januar 2026 durch vyhláška č. 467/2025 Sb. geändert: § 41 wurde vollständig neu gefasst, die Zeichnungen werden gemäß § 41 Abs. 6 im Umfang nach ČSN 01 3495 erstellt, der Textteil nennt gemäß § 41 Abs. 3 Buchst. b) die Kategorie des Bauwerks nach vyhláška č. 460/2021 Sb., und für die Planung besonders geregelter Einrichtungen kam Anlage Nr. 7 hinzu. Nach Art. II der Novelle wird ein vor ihrem Inkrafttreten eingereichtes Konzept nach den bisherigen Rechtsvorschriften beurteilt – entscheidend ist das Einreichungsdatum, nicht das Baudatum. Erstellt wird es von einem entsprechend zugelassenen Planer; für den Betreiber ergeben sich daraus die Prüf- und Dokumentationspflichten, die nach der Abnahme gelten.
Ein Unternehmen erweitert seine Halle um einen Produktionsanbau. Den Antrag auf eine verbindliche Stellungnahme hat es bereits im November des Vorjahres eingereicht, mit dem Bau soll im Frühjahr begonnen und ein Teil des Lagers zugleich in eine Produktionsfläche umgewandelt werden. Im Planungsbüro fällt der Satz: „Seit Januar gilt eine neue Verordnung“, und der Geschäftsführer fragt, ob die Unterlagen überarbeitet werden müssen. Die Antwort steht in der Übergangsbestimmung der Novelle. Schwieriger ist die Frage, die niemand stellt: Welche Vorgaben aus diesem Dokument muss das Unternehmen in den nächsten zehn Betriebsjahren erfüllen?
Was ist ein Brandschutzkonzept und wer erstellt es?
Das PBŘ beurteilt ein Bauwerk unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten: Brandabschnitte, Feuerwiderstand der Konstruktionen, Fluchtwege, Sicherheitsabstände sowie die Ausstattung mit Einrichtungen und Feuerlöschern. Vyhláška č. 131/2024 Sb., o dokumentaci staveb, führt es in Anlage Nr. 1 als Position D.3 und verweist hinsichtlich Inhalt und Umfang auf die vyhláška o požární prevenci.
Wer es erstellt, regelt der stavební zákon: Nach § 155 des zákon č. 283/2021 Sb. gehört die Erstellung der Projektunterlagen zu den ausgewählten Tätigkeiten im Bauwesen, die ausschließlich von einer natürlichen Person mit einer Berechtigung nach einer anderen Rechtsvorschrift ausgeübt werden dürfen. Nach § 156 Abs. 1 desselben Gesetzes werden die Projektunterlagen von einem Planer erstellt. Die Zulassung für das Fachgebiet požární bezpečnost staveb erteilt gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. j) des zákon č. 360/1992 Sb. die Česká komora autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě. SOHE erstellt keine Brandschutzkonzepte – wir übernehmen die anschließenden Aufgaben, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und aus dem Dokument betriebliche Praxis wird.
Was hat die Novelle 467/2025 Sb. geändert?
Vyhláška č. 467/2025 Sb. vom 6. November 2025 trat gemäß ihrem Art. III am 1. Januar 2026 in Kraft; das Ministerstvo vnitra erließ sie gemäß § 101 Buchst. a) des zákon č. 133/1985 Sb., o požární ochraně, unter anderem zur Durchführung von § 6c und § 31a desselben Gesetzes. Die Unterschiede zur bisherigen Fassung:
| Bestandteil | bis 31. 12. 2025 | ab 1. 1. 2026 |
|---|---|---|
| Struktur | Textteil; Zeichnungen nur, wenn der Umfang des Bauwerks dies erforderte oder die staatliche Brandschutzaufsicht sie verlangte | Text- und Zeichnungsteil (§ 41 Abs. 1); bei Berechnungen zusätzlich ein Berechnungsteil, bei abweichenden Verfahren ein besonderer Teil (§ 41 Abs. 2) |
| Kategorie des Bauwerks | im Inhalt des Konzepts nicht aufgeführt | der Textteil nennt die Kategorie des Bauwerks einschließlich der maßgeblichen Kriterien nach vyhláška č. 460/2021 Sb. (§ 41 Abs. 3 Buchst. b) |
| Planungsstufe | eine gemeinsame Auflistung der Inhalte | unterschiedliche Inhalte für Baugenehmigung und Rahmengenehmigung (§ 41 Abs. 4) sowie für Ausführungsplanung, Nutzungsänderung und Änderung eines fertiggestellten Bauwerks (§ 41 Abs. 5) |
| Elektrizität | in den Zeichnungen die Lage der Hauptabsperrungen für Wasser und Gas sowie der Hauptschalter für elektrische Energie | der Textteil beschreibt und bewertet zusätzlich das Abschaltsystem für Stromerzeugungs- und elektrische Energiespeicheranlagen (§ 41 Abs. 4 und 5, Buchst. e) Punkt 6) |
| Besonders geregelte Einrichtungen | Planung nach dem bisherigen § 41 Abs. 2 Buchst. n) | bei Unterlagen nach Abs. 5 zusätzlich die Anforderungen aus Anlage Nr. 7; treffen zwei oder mehr davon zusammen, ist ein Brandszenario erforderlich (§ 41 Abs. 4 und 5, Buchst. i) |
| Zeichnungsteil | nach normativen Anforderungen, ohne Nennung der Norm | in Umfang und Detaillierung nach ČSN 01 3495 (§ 41 Abs. 6) |
| Central stop und Total stop | weder unter den Einrichtungsarten noch in den Zeichnungen aufgeführt | Einrichtungsart nach § 2 Abs. 4 Buchst. g); bei Unterlagen nach Abs. 5 wird in den Zeichnungen neben dem Hauptschalter auch die Lage beider Elemente gekennzeichnet (§ 41 Abs. 7 Buchst. a) |
| Begrenzung des Umfangs | angemessene Einschränkung oder Erweiterung im Einzelfall | bei Änderungen an Bauwerken der Gruppe I oder II nach ČSN 73 0834 im Umfang der ausgeführten Änderung, stets als ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Brandschutzes (§ 41 Abs. 8) |
Die Kategorie eines Bauwerks nach vyhláška č. 460/2021 Sb. ist dabei nicht neu; neu ist lediglich ihre Aufnahme in den Textteil. Die vyhláška arbeitet in § 5 mit fünf Nutzungsklassen und ordnet Bauwerke den Kategorien 0 bis III zu. Die Regelung zur Abschaltung von Stromerzeugungs- und Energiespeicheranlagen betrifft jedes Unternehmen mit Photovoltaik auf dem Dach und Batteriespeichern – die betriebliche Sicht erläutern wir im Artikel über den Brandschutz bei Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Entscheidend ist das Einreichungsdatum, nicht das Baudatum
Art. II der Novelle lautet in deutscher Übersetzung: „Ein Brandschutzkonzept, das im Rahmen eines Bauverfahrens oder bei der Einreichung eines Antrags auf eine verbindliche Stellungnahme der zuständigen Brandschutzbehörde einschließlich anschließender Verfahren oder Abläufe nach dem stavební zákon vor dem Inkrafttreten dieser vyhláška vorgelegt wurde, wird nach den bisherigen Rechtsvorschriften beurteilt.“
Entscheidend ist somit der Zeitpunkt der Einreichung. Der eingangs beschriebene Anbau, dessen Antrag im November 2025 bei der Behörde einging, wird nach der bisherigen Fassung beurteilt, auch wenn die Abnahme erst 2027 erfolgt. Ein am 2. Januar 2026 vorgelegtes Konzept wird dagegen nach dem neuen § 41 beurteilt, selbst wenn das Projekt bereits im gesamten Vorjahr erarbeitet wurde. Bei in Etappen gegliederten Projekten gilt für jede eigenständige Einreichung die jeweils maßgebliche Regelung.
Anlage Nr. 7: sieben Positionen für den späteren Betrieb
Die Novelle ergänzte Anlage Nr. 7 „Další požadavky pro návrh vyhrazeného požárně bezpečnostního zařízení“ – sieben Positionen mit eigenen Anforderungen:
- Brandmeldeanlagen und Einrichtungen zur Fernübertragung – mit Verweis auf Anlage Nr. 1 Teil 1 Punkt 14 der vyhláška č. 23/2008 Sb.;
- Einrichtungen zur Detektion brennbarer Gase und Dämpfe – geschützte Bereiche, Alarmmeldung, Lage der Zentrale, detektierte Konzentrationen und Stromversorgung;
- stationäre, halbstationäre und lokale Löschanlagen – Art der Einrichtung und des Löschmittels, Betriebsdauer und Lage der Steuerelemente;
- automatische Explosionsschutzeinrichtungen – aktive und passive Elemente des vorbeugenden Explosionsschutzes;
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – Rauchabschnitte, Funktionsdauer, Steuerung und Stromversorgung;
- Brandschutzklappen – Feuerwiderstand, Steuerung und Lage;
- Feuerwehr- und Evakuierungsaufzüge – Anzahl, Funktionsdauer, technische Parameter und Stromversorgung.
Diese Aufzählung ist nicht zufällig: Sie entspricht den Arten besonders geregelter Brandschutzeinrichtungen nach § 4 Abs. 3 der vyhláška, ist jedoch in sieben Positionen zusammengefasst und bei Position 3 um lokale Löschanlagen erweitert. Genau für diese Einrichtungen müssen während der gesamten Betriebsdauer Betriebsunterlagen geführt und Prüffristen überwacht werden.
Was folgt daraus für den Betreiber?
Das fertige PBŘ ist für den Betreiber eine Vorgabe für die nächsten zehn Jahre: Es legt fest, womit das Bauwerk ausgestattet wird, und damit auch, was später geprüft werden muss. Nach § 7 Abs. 3 der vyhláška wird die Betriebsfähigkeit durch Nachweise über Montage, Funktionsprüfung, Betriebsfähigkeitsprüfung, Wartung und Reparaturen belegt; bei besonders geregelten Einrichtungen kommen Einträge in den Betriebsunterlagen hinzu, beispielsweise im Betriebsbuch. Die Betriebsfähigkeitsprüfung selbst erfolgt gemäß § 7 Abs. 4 mindestens einmal jährlich, sofern der Hersteller, die geprüften Projektunterlagen oder nicht autorisierten Unterlagen, die Ausführungsunterlagen oder die Beurteilung der Brandgefahr keine kürzere Frist vorgeben. Was bei den einzelnen Gruppen geprüft wird und wie ein brauchbarer Nachweis aussieht, erläutern wir im Artikel über die jährliche Betriebsfähigkeitsprüfung von Brandschutzabschlüssen, Klappen und Brandmeldeanlagen.
Die zweite Folge betrifft die Dokumentation. Umbau, Erweiterung und Nutzungsänderung beeinflussen den Inhalt der Brandschutzdokumentation. Diese ist gemäß § 40 Abs. 4 der vyhláška mindestens einmal jährlich sowie nach jedem Brand oder jeder ausgeführten Änderung zu überprüfen, die sich auf ihren Inhalt ausgewirkt hat. Eine neue Halle bedeutet daher in der Regel, die Brandschutzordnung, den Evakuierungsplan und den Themenplan der Schulungen zu überarbeiten. Wie sich die Unterlagen zusammensetzen und wer sie erstellen darf, beschreibt der Artikel über die Brandschutzdokumentation – einschließlich der Frage, wie Schulungsnachweise seit 2026 geführt werden.
Nach der Übernahme des Bauwerks sind drei Schritte erforderlich: aus dem PBŘ eine Liste der geplanten Einrichtungen erstellen, diese mit dem tatsächlichen Zustand vor Ort vergleichen und für die Liste einen Fristenplan der Prüfungen anlegen. Der dritte Schritt wird am häufigsten aufgeschoben.
Häufig gestellte Fragen
Erstellen Sie für uns ein Brandschutzkonzept?
Nein. Die Erstellung von Projektunterlagen gehört gemäß § 155 des zákon č. 283/2021 Sb. zu den ausgewählten Tätigkeiten im Bauwesen und wird nach § 156 Abs. 1 von einem Planer ausgeführt. SOHE übernimmt erst nach Fertigstellung des Bauwerks: Brandschutzdokumentation, vorbeugende Brandschutzkontrollen und die Überwachung der Prüffristen.
Wir verändern das Bauwerk nicht, sondern wandeln nur ein Lager in eine Produktionsfläche um. Betrifft uns § 41?
Ja. Die Nutzungsänderung eines Bauwerks wird in § 41 Abs. 5 neben der Ausführungsplanung und der Änderung eines fertiggestellten Bauwerks ausdrücklich genannt. Daher gelten die in Absatz 5 beschriebenen Inhalte.
Was sind Central stop und Total stop?
Seit dem 1. Januar 2026 zählt die vyhláška sie in § 2 Abs. 4 Buchst. g) zu den Arten von Brandschutzeinrichtungen. Bei Unterlagen nach § 41 Abs. 5 muss ihre Lage gemäß § 41 Abs. 7 Buchst. a) zusammen mit dem Hauptschalter für elektrische Energie in den Zeichnungen gekennzeichnet werden. Eine nähere Beschreibung enthält die vyhláška nicht.
Wir haben eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher auf dem Dach. Was ändert sich?
Der Textteil beschreibt und bewertet nun auch das Abschaltsystem für Stromerzeugungs- und elektrische Energiespeicheranlagen – sowohl in § 41 Abs. 4 als auch in Abs. 5 jeweils unter Buchst. e) Punkt 6. Prüfungen und Kontrollen der Batterie selbst erläutern wir im Artikel über den Batteriespeicher für die betriebliche Photovoltaikanlage.
Quellen dieses Artikels
- Brandschutz – Dienstleistung von SOHE.
- Brandschutzdokumentation: Wann benötigt ein Unternehmen sie und wer erstellt sie? – Arten von Unterlagen, zulässige Ersteller und Führung der Schulungsnachweise.
- Brandschutzabschlüsse, Klappen und Brandmeldeanlagen: jährliche Betriebsfähigkeitsprüfung – was bei besonders geregelten Einrichtungen geprüft wird und was der Nachweis enthalten muss.
- Brandschutz bei Photovoltaikanlagen auf Dächern – Abschaltung, Trennung und Feuerwehreinsatz bei Photovoltaikanlagen auf Dächern.
- Vyhláška č. 246/2001 Sb. – o požární prevenci, in der seit dem 1. 1. 2026 geltenden Fassung; § 2 Abs. 4 Buchst. g), § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 40 Abs. 4, § 41 und Anlage Nr. 7.
- Vyhláška č. 467/2025 Sb. – Novelle der vyhláška o požární prevenci vom 6. 11. 2025; Art. I, Art. II Übergangsbestimmung, Art. III Inkrafttreten am 1. 1. 2026.
- Vyhláška č. 460/2021 Sb. – Kategorisierung von Bauwerken im Hinblick auf Brandschutz und Bevölkerungsschutz; § 5 Nutzungsklassen und Kategorien 0 bis III.
- Vyhláška č. 131/2024 Sb. – o dokumentaci staveb; Anlage Nr. 1, Position D.3 Požárně bezpečnostní řešení.
- Vyhláška č. 23/2008 Sb. – o technických podmínkách požární ochrany staveb; Anlage Nr. 1 Teil 1 Punkt 14, auf den Position 1 der Anlage Nr. 7 verweist.
- Zákon č. 283/2021 Sb. – stavební zákon; § 155 ausgewählte Tätigkeiten im Bauwesen und § 156 Abs. 1 Planungstätigkeit.
- Zákon č. 360/1992 Sb. – o výkonu povolání autorizovaných architektů, inženýrů a techniků; § 5 Abs. 3 Buchst. j) Fachgebiet požární bezpečnost staveb.
- Zákon č. 133/1985 Sb. – o požární ochraně; § 101 Buchst. a) Ermächtigung zum Erlass der vyhláška, § 6c und § 31a.
- ČSN 01 3495 – Výkresy ve stavebnictví – Výkresy požární bezpečnosti staveb; ČSN 73 0834 – Požární bezpečnost staveb – Změny staveb.
Die Rechtslage wurde zum Prüfdatum 28. 8. 2026 anhand der e-Sbírka überprüft: Vyhláška č. 246/2001 Sb. gilt seit dem 1. 1. 2026 in der durch die Novelle č. 467/2025 Sb. geänderten Fassung.
Dieser Text dient ausschließlich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Regelung für ein bestimmtes Bauwerk – der Umfang des Brandschutzkonzepts, die anschließende Brandschutzdokumentation und die Prüffristen der Einrichtungen – muss anhand des tatsächlichen Betriebs, der Herstellerunterlagen, der Nutzungsumgebung und der Risikobewertung festgelegt werden.
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