Wenn in einem Unternehmen von “Elektroschulung” die Rede ist, denken die meisten Geschäftsführer an Elektriker, Prüfungen und Befähigungsnachweise. Doch mit elektrischen Anlagen arbeiten täglich hauptsächlich die übrigen Mitarbeiter: Bediener von Produktionsmaschinen, Instandhaltungspersonal, Lagerarbeiter an Ladestationen für Gabelstapler, Reinigungskräfte in Technikräumen. Sie alle sind keine Elektriker — und dennoch sieht die tschechische Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. für sie eine eigene Kategorie vor: die unterwiesene Person nach § 4.
Genau diese wird in der Praxis am häufigsten vergessen. Das Unternehmen hat alle Prüfungen und Nachweise seiner Elektrofachkräfte in Ordnung, aber auf die Frage “Wer setzt bei Ihnen die Schutzschalter an der Linie zurück und wo gibt es dazu einen Nachweis?” hat es keine Antwort. Wir gehen durch, wer die Unterweisung benötigt, wer sie durchführen darf, was sie enthalten muss, wie sie nachzuweisen und wie die Wiederholung festzulegen ist. Wenn Sie sich hingegen mit Elektrikern, Prüfungen nach § 6 und § 7 und der Gültigkeit ihrer Nachweise befassen, ist das ein anderes Thema — wir behandeln es im Artikel über die fachliche Qualifikation in der Elektrotechnik.
Laie, unterwiesene und sachkundige Person: Wo liegt der Unterschied?
Die seit dem 1.7.2022 gültige Rechtsvorschrift — Gesetz Nr. 250/2021 Slg. in der jeweils gültigen Fassung und Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 175/2024 Slg. — hat die aufgehobene Verordnung Nr. 50/1978 Slg. (gültig bis zum 30.6.2022) ersetzt und unterscheidet drei Stufen danach, was eine Person mit einer elektrischen Anlage tatsächlich tut:
| Stufe | Wer ist das | Was ist typischerweise erlaubt |
|---|---|---|
| Laie — geschulte (unterwiesene) Person | Normaler Mitarbeiter ohne Elektroqualifikation, geschult im Rahmen von Arbeitssicherheit und internen Regeln | Nur die normale Bedienung von Anlagen mit Klein- und Niederspannung — Computer einschalten, Maschine per Knopfdruck starten, Gerät in die Steckdose stecken |
| Unterwiesene Person (§ 4 NV 194/2022 Slg.) | Von einer sachkundigen Person geschulter und geprüfter Mitarbeiter mit dokumentiertem Nachweis | Selbstständige Bedienung bestimmter Anlagenteile, abgegrenzte Arbeiten im spannungsfreien Zustand, abgegrenzte Tätigkeiten in der Nähe elektrischer Anlagen |
| Sachkundige Person (§ 6–8) | Elektrofachkraft, verantwortliche Elektrofachkraft, Prüftechniker — mit fachlicher Ausbildung und gültigem Prüfungsnachweis | Fachliche Tätigkeiten an elektrischen Anlagen im Umfang des Nachweises, Prüfungen durch den Prüftechniker |
Die unterwiesene Person ist also eine Zwischenstufe: mehr als ein Laie, weniger als ein Elektriker. Nach § 4 darf sie — vereinfacht gesagt — elektrische Anlagen ohne Spannungsbegrenzung selbstständig bedienen (darf aber nur Teile berühren, die zur Bedienung bestimmt sind), nach Anweisungen an Klein- und Niederspannungsanlagen im ausgeschalteten Zustand arbeiten, an Hochspannungsanlagen ohne Spannung nur unter Aufsicht einer sachkundigen Person und in bestimmten Fällen in der Nähe ungeschützter spannungsführender Teile arbeiten — bei Niederspannung unter Aufsicht, bei Hochspannung unter Leitung einer sachkundigen Person. Die Vorschrift unterscheidet hierbei “Aufsicht” und “Leitung” als zwei verschiedene Regime der Anwesenheit einer sachkundigen Person.
Genauso wichtig ist, was die unterwiesene Person nicht darf: selbstständig unter Spannung arbeiten, in einen Verteiler über die vorgesehene Bedienung hinaus eingreifen und Prüfungen durchführen. Wer dies von einem “unterwiesenen Instandhalter” verlangt, benötigt in Wirklichkeit eine sachkundige Person.
Wer im Unternehmen benötigt eine Unterweisung nach § 4?
Eine universelle Liste von Berufen existiert nicht — entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Positionsbezeichnung. In der Praxis betrifft die Unterweisung jedoch typischerweise folgende Rollen:
- Bediener von Produktionsmaschinen und -linien — wenn sie zusätzlich zum Start per Knopfdruck auch den Hauptschalter einschalten, Schutzschalter im Steuerungsschrank der Maschine zurücksetzen oder Sicherungseinsätze wechseln.
- Nicht-Elektro-Instandhaltung — Schlosser oder Einrichter, der eine vom Netz getrennte Maschine reinigt und einrichtet, in der Nähe von Verteilern arbeitet oder abgegrenzte einfache Tätigkeiten nach Anweisung ausführt.
- Lagerarbeiter und Logistik — Bedienung von Ladestationen für Traktionsbatterien und Flurförderzeuge.
- Reinigung und Facility Management — die normale Büroreinigung erfordert keine Unterweisung, aber die Reinigung im Schaltraum, Maschinenraum oder hinter einer Anlage bedeutet Arbeit in der Nähe elektrischer Einrichtungen.
- Berufe, die in der Nähe elektrischer Anlagen arbeiten — typischerweise Bau- oder Montagearbeiten an ungeschützten spannungsführenden Teilen, wo § 4 die Aufsicht oder Leitung einer sachkundigen Person voraussetzt.
Ein Mitarbeiter hingegen, der elektrische Anlagen nur normal nutzt — Computer, Drucker, Wasserkocher — bleibt Laie, und es genügt eine ordentliche Arbeitssicherheitsschulung mit Einweisung in die örtlichen Regeln.
Eine gute Vorgehensweise für ein Unternehmen: Den Betrieb Tätigkeit für Tätigkeit durchgehen und zu jeder notieren, wer sie mit welcher Qualifikation ausführt. Gemäß § 3 NV Nr. 194/2022 Slg. ist es nämlich Pflicht des Arbeitgebers, dass Tätigkeiten an elektrischen Anlagen nur von fachlich qualifizierten Personen ausgeführt werden — und diese einfache Übersicht ist das Erste, wonach eine Kontrolle oder eine Unfalluntersuchung fragt.
Wer darf die Unterweisung durchführen?
Hier macht die Praxis die meisten Fehler. Die Unterweisung nach § 4 führt eine sachkundige Person durch — also eine Elektrofachkraft mit gültigem Nachweis, intern oder extern. Bestandteil ist die Überprüfung der Kenntnisse und die Einweisung in Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Stromunfall. Den Nachweis über die Unterweisung und die Kenntnisprüfung erstellt genau die sachkundige Person, die sie durchgeführt hat.
Daraus ergibt sich, was keine Unterweisung ist: ein allgemeines E-Learning zur Arbeitssicherheit mit abschließendem Test, eine Präsentation des Personalleiters bei der Einstellung oder eine Unterschrift auf einer Anwesenheitsliste “Elektroschulung” ohne Kenntnisprüfung. Solche Nachweise halten einer Kontrolle oder einem Unfallereignis nicht stand, denn es fehlt das Wesentliche — ein qualifizierter Schulungsleiter, der abgegrenzte Umfang und die Überprüfung.
Den Inhalt und Umfang der Unterweisung legt die Vorschrift übrigens nicht pauschal fest; er wird vom Arbeitgeber (Anlagenbetreiber) je nach Art und Risiko der Tätigkeit bestimmt, die die unterwiesene Person ausüben soll. Die Unterweisung eines CNC-Maschinenbedieners sieht daher anders aus als die eines Lagerarbeiters an der Ladestation — und genau so soll es sein.
Was muss die Unterweisung enthalten?
Aus § 4 NV Nr. 194/2022 Slg. lassen sich vier obligatorische Bausteine ableiten, die durch die konkreten Bedingungen Ihres Betriebs ergänzt werden:
- Rechts- und sonstige Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit für Tätigkeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen — im Umfang der ausgeübten Tätigkeit, nicht die gesamte Rechtsordnung.
- Risiken und ihre Quellen — wo im jeweiligen Betrieb Stromunfallgefahr droht, was eine beschädigte Isolierung, Feuchtigkeit, ein offener Verteiler bedeuten und Hinweis auf mögliche Gefährdung durch die elektrische Anlage.
- Konkrete Arbeitsverfahren — was genau der Betreffende selbst tun darf, was nur nach Anweisung, was unter Aufsicht und wo die Grenze ist, ab der ein Elektriker gerufen wird.
- Erste Hilfe bei Stromunfall — Befreiung ohne Gefährdung des Retters, Wiederbelebung, Hilfe herbeirufen.
Die Unterweisung schließt mit einer Kenntnisprüfung ab. Die Form ist nicht vorgeschrieben — bewährt hat sich in der Praxis ein kurzer Test oder eine mündliche Prüfung, ergänzt durch eine praktische Demonstration direkt am Arbeitsplatz: Zeigen Sie, wo Sie die Maschine ausschalten, was Sie beim Auslösen eines Schutzschalters tun, was bei einem Stromschlag eines Kollegen.
Wie die Unterweisung nachzuweisen ist: Nachweis und Schulungsplan
Ohne Nachweis existiert die Unterweisung rechtlich nicht. Grundlage ist der Nachweis über die Unterweisung und Kenntnisprüfung, den die sachkundige Person erstellt und der den Umfang der Unterweisung und den Arbeitsplatz, für den sie gilt, festlegen muss. Ein brauchbarer Nachweis in der Praxis enthält:
- Name der unterwiesenen Person und ihre Tätigkeitsbezeichnung,
- Abgrenzung der Tätigkeiten und Arbeitsplätze, auf die sich die Unterweisung bezieht (konkret: “Bedienung der Presse L2 inklusive Rücksetzen der Schutzschalter im Steuerungsschrank”, nicht “Arbeiten an der elektrischen Anlage”),
- Durchführungsdatum, Inhalt oder Verweis auf den Schulungsplan, Art und Ergebnis der Kenntnisprüfung,
- Termin oder Frist für die nächste Unterweisung, sofern vom Arbeitgeber festgelegt,
- Name, Qualifikation und Unterschrift der sachkundigen Person, die die Unterweisung und Prüfung durchgeführt hat, und Unterschrift der unterwiesenen Person.
Zum Nachweis gehört der Schulungsplan — eine Seite genügt, aber er muss der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen. Es lohnt sich, ihn dem Nachweis beizulegen oder darauf zu verweisen, damit jederzeit nachweisbar ist, was genau Inhalt war.
Bewahren Sie die Nachweise so auf, dass sie den Weggang der verantwortlichen Person überdauern: zusammen mit den Nachweisen der Elektrofachkräfte und einer Gültigkeitsmatrix, wie wir sie im Artikel über die Erneuerung und Nachprüfung der Elektroqualifikation beschreiben. Erfassen Sie bei unterwiesenen Personen mindestens Name, Umfang, Datum der Unterweisung und geplanten Wiederholungstermin.
Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?
Die ehrliche Antwort: Eine feste Frist für die Wiederholung der Unterweisung legt die Vorschrift nicht fest. Das Intervall bestimmt der Arbeitgeber nach dem Risiko der Tätigkeit und sollte in einer internen Vorschrift oder direkt im Nachweis angegeben sein. In der Praxis wird üblicherweise mit einer wiederholten Unterweisung spätestens nach drei Jahren gearbeitet — analog zur dreijährigen Gültigkeit der Nachweise von Elektrofachkräften — und bei risikoreicheren Betrieben auch öfter.
Daneben besteht eine zweite Pflicht, die § 3 NV Nr. 194/2022 Slg. ausdrücklich festlegt: die regelmäßige Schulung fachlich qualifizierter Personen (also auch unterwiesener Personen) über Arbeitssicherheitsvorschriften nach internen Regeln des Arbeitgebers — und falls das Unternehmen keine solche hat, mindestens einmal jährlich.
Unabhängig vom Intervall ist eine neue Unterweisung immer dann angebracht, wenn sich die Bedingungen ändern: neue Maschine oder Technologie, Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, Änderung des Tätigkeitsumfangs, längere Arbeitsunterbrechung oder ein Ereignis, das Wissenslücken aufgezeigt hat. Die Unterweisung ist an die konkrete Tätigkeit und den Arbeitsplatz gebunden — wenn der Mitarbeiter wechselt, deckt ihn der alte Nachweis nicht ab.
Die häufigsten Fehler aus der Praxis
- “Wir haben doch eine Arbeitssicherheitsschulung, das reicht doch.” Das reicht nicht. Die periodische Arbeitssicherheitsschulung nach dem Arbeitsgesetzbuch und die Unterweisung nach § 4 sind zwei verschiedene Pflichten mit unterschiedlichem Inhalt und Schulungsleiter.
- Die Unterweisung wurde vom Personalleiter oder per E-Learning “durchgeführt”. Die Unterweisung und Kenntnisprüfung führt eine sachkundige Person durch. Ein Nachweis ohne sie ist wertlos.
- Nachweis ohne abgegrenzten Umfang. Die Formulierung “Unterweisung über elektrische Sicherheit” sagt nichts darüber aus, was der Betreffende tun darf. Umfang und Arbeitsplatz sind der Kern des Nachweises.
- Die unterwiesene Person als billiger Elektriker. Selbstständiges Arbeiten unter Spannung, Eingriffe in Verteiler über die Bedienung hinaus oder gar Reparaturen — das ist Arbeit für eine sachkundige Person. Wer dies von einer unterwiesenen Person ausführen lässt, riskiert Unfall und Haftung.
- Einmal und für immer. Ohne festgelegtes Intervall, ohne jährliche Schulung nach § 3 und ohne neue Unterweisung bei einem Maschinenwechsel ist selbst ein guter Nachweis nach wenigen Jahren nur noch Papier.
Wir müssen das sicherstellen – wie geht das?
Wenn Sie jetzt nicht wissen, wer von Ihren Leuten eine unterwiesene Person sein soll und wo die Nachweise sind, ist der schnellste Weg, den Betrieb mit einer sachkundigen Person zu durchlaufen: Tätigkeiten erfassen, Leute in Laien, Unterwiesene und Sachkundige einteilen, Unterweisung mit Überprüfung durchführen und ein Nachweissystem mit Terminen einrichten. Genau das tun wir im Rahmen des Service Mitarbeiterschulungen — die Unterweisung führen unsere Elektrofachkräfte durch, Nachweise und Schulungspläne erhalten Sie in einer Form, die einer Kontrolle standhält. Schreiben Sie uns eine unverbindliche Anfrage, und wir gehen Ihren Betrieb durch.
Worauf der Artikel basiert
- Mitarbeiterschulungen – SOHE-Service: Unterweisung von Personen, Prüfungen von Elektrofachkräften, Terminerfassung.
- Fachliche Qualifikation in der Elektrotechnik – Wer an elektrischen Anlagen arbeiten darf: Elektrofachkraft, verantwortliche Elektrofachkraft, Prüftechniker (§ 6–8).
- Erneuerung des Elektro-Befähigungsnachweises: Fristen und Nachprüfungen – Nachweisgültigkeiten und Berechtigungsmatrix im Unternehmen.
- Arbeitssicherheitsschulung für Mitarbeiter – allgemeine Sicherheitsschulung, die die Unterweisung nach § 4 nicht ersetzt.
- Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 175/2024 Slg. – Anforderungen an die fachliche Qualifikation in der Elektrotechnik; § 3 Pflichten des Arbeitgebers und regelmäßige Schulung, § 4 unterwiesene Person.
- Gesetz Nr. 250/2021 Slg. in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt durch Gesetz Nr. 318/2025 Slg.) – Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb überwachungsbedürftiger technischer Anlagen; fachliche Qualifikation (§ 19), Aufhebung der Verordnung Nr. 50/1978 Slg.
Der Rechtsstand wurde anhand der offiziellen E-Sbírka am 26.7.2026 überprüft. Die Regierungsverordnung Nr. 194/2022 Slg. wird in der Fassung der Novelle Nr. 175/2024 Slg. mit Wirkung zum 1.7.2024 verwendet, das Gesetz Nr. 250/2021 Slg. in der jeweils gültigen Fassung (die Novelle Nr. 318/2025 Slg. ist ab 1.11.2025 wirksam). Die Verordnung Nr. 50/1978 Slg. wurde zum 1.7.2022 aufgehoben und wird im Text nur historisch erwähnt.
Der Text hat informativen Charakter und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Umfang der Unterweisung, die Rollenverteilung und die Wiederholungsintervalle müssen an die tatsächlichen Tätigkeiten, Anlagen und Risiken des konkreten Betriebs angepasst werden.
Sie wissen nicht, wer in Ihrem Unternehmen eine unterwiesene Person sein sollte und wo die entsprechenden Nachweise sind? Wir erfassen die Tätigkeiten, führen die Unterweisung durch eine sachkundige Person durch und richten ein Nachweissystem mit Terminen ein — von Einzelpersonen bis hin zu ganzen Betriebsstätten. Schreiben Sie uns eine unverbindliche Anfrage oder an info@sohe.de, und wir vereinbaren den Umfang entsprechend Ihrem Betrieb.