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Erste-Hilfe-Schulung am Arbeitsplatz: Wer muss sie absolvieren und wie oft?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Beschäftigten zu benennen, die Erste Hilfe organisieren, und ihre Schulung in Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicherzustellen — ein Kapitel über den Verbandkasten in der Arbeitsschutzunterweisung erfüllt diese Pflicht nicht. Wir erläutern, wie viele Personen zu schulen sind, was die Schulung enthalten muss, wie oft sie zu wiederholen ist und womit sie bei einer Kontrolle nachgewiesen wird.

Miroslav Jaroš aktualisiert 5. August 2026 13 Min. Lesezeit
Erste-Hilfe-Schulung am Arbeitsplatz: Wer muss sie absolvieren und wie oft?

Wenn Sie im Unternehmen fragen, wer Erste Hilfe leisten kann, hören Sie meist „das schafft doch jeder” — und wenn dann tatsächlich etwas passiert, wartet jeder darauf, dass jemand anderes den Rettungsdienst ruft. Das tschechische Arbeitsgesetzbuch (zákoník práce) rechnet mit dieser Situation und löst sie ganz einfach: Es verlangt nicht, dass alle irgendwie allgemein Erste Hilfe beherrschen, sondern dass im Betrieb konkrete, namentlich benannte und geschulte Personen sind, die im entscheidenden Moment wissen, was zu tun ist.

Genau hier entsteht das häufigste Missverständnis. Viele Firmen glauben, sie hätten die Pflicht mit dem Kapitel „Erste Hilfe” in der üblichen Arbeitsschutzunterweisung und einem Verbandkasten im Flur erfüllt. Das ist aber nicht dasselbe. Wir gehen durch, was die Vorschrift genau verlangt, wie viele Personen zu schulen sind, was die Schulung enthalten soll, wie oft sie zu wiederholen ist und wie sich das Ganze belegen lässt, wenn jemand danach fragt.

Gleich zum zweiten Teil der Frage aus dem Titel: keine Vorschrift legt eine einheitliche Wiederholungsfrist fest — das Intervall bestimmt der Arbeitgeber nach den Risiken seines Betriebs. Wer Ihnen erzählt, „laut Gesetz ist das alle zwei Jahre”, zitiert eine Gepflogenheit, keinen Paragrafen.

Was das Arbeitsgesetzbuch genau vorschreibt

Die zentrale Bestimmung ist § 102 Abs. 6 des Arbeitsgesetzbuchs (zákon č. 262/2006 Sb.). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen für die Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse zu treffen und unter anderem nach Art der Tätigkeit und Größe des Arbeitsplatzes die erforderliche Anzahl von Beschäftigten zu bestimmen, die die Leistung der Ersten Hilfe organisieren, die Alarmierung insbesondere des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Polizei sicherstellen und die Evakuierung der Beschäftigten organisieren.

Der zweite Teil derselben Bestimmung sagt, wie das geschehen soll: Der Arbeitgeber stellt die Schulung und Ausstattung dieser Beschäftigten in Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicher, und zwar in einem Umfang, der den am Arbeitsplatz auftretenden Risiken entspricht. Daneben zählt das Arbeitsgesetzbuch in § 103 auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe für Beschäftigte zu den Pflichten des Arbeitgebers.

Daraus ergeben sich drei praktische Schlussfolgerungen. Erstens: Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber — das Büro mit fünf Leuten ebenso wie die Produktionshalle mit drei Schichten; nur der Umfang unterscheidet sich. Zweitens: Die benannten Beschäftigten müssen konkrete Personen sein, keine anonymen „alle Geschulten”. Und drittens: Ihre Schulung ist keine interne Formalität, sondern eine Maßnahme, an der der Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste mitwirken soll — also der Arzt, mit dem die Firma einen Vertrag über arbeitsmedizinische Dienste hat.

Warum das Erste-Hilfe-Kapitel in der Arbeitsschutzunterweisung nicht genügt

Die übliche Arbeitsschutzunterweisung für Beschäftigte erwähnt Erste Hilfe in der Regel: wo der Verbandkasten hängt, welche Notrufnummern gelten, wer die benannte Person ist. Das ist in Ordnung — diese Grundlagen sollte jeder Beschäftigte kennen. Damit ist aber nur der Informationsteil gegenüber allen erfüllt, nicht die Schulung der benannten Beschäftigten nach § 102 Abs. 6.

Der Unterschied liegt in der Tiefe und in der Rolle. Eine benannte Person soll nicht nur wissen, dass es einen Verbandkasten gibt. Sie muss in der Lage sein, die Erste Hilfe zu organisieren: die Lage einzuschätzen, eine Reanimation zu beginnen oder eine starke Blutung zu stillen, eine bestimmte Person zum Notruf zu schicken, eine andere zur Einfahrt, um die Rettungsmannschaft einzuweisen, und Ordnung am Ort zu halten, bis Hilfe eintrifft. Das lernt man nicht aus einer Präsentation — dafür braucht es praktische Übung.

In der Praxis bewährt sich deshalb ein zweistufiges Modell: Alle Beschäftigten erhalten die Grundlagen im Rahmen der Arbeitsschutzunterweisung, und eine kleinere Gruppe benannter Personen durchläuft einen eigenständigen praktischen Erste-Hilfe-Kurs. Bei einer Kontrolle wie bei einem tatsächlichen Unfall wird dann nicht geprüft, ob „alle etwas gehört haben”, sondern ob in der Schicht jemand war, der wusste, was er tut.

Wie viele Personen zu schulen sind: keine gesetzliche Zahl, aber eine klare Logik

Keine Vorschrift legt eine konkrete Anzahl oder ein Verhältnis nach dem Muster „ein Ersthelfer je zwanzig Beschäftigte” fest. Das Arbeitsgesetzbuch spricht von der erforderlichen Anzahl nach Art der Tätigkeit und Größe des Arbeitsplatzes — und es ist Sache des Arbeitgebers, sie festzulegen und begründen zu können. Ein sinnvoller Leitfaden sieht so aus:

GesichtspunktWoran zu denken ist
SchichtenEine benannte Person soll in jeder Schicht verfügbar sein, auch nachts und am Wochenende
Getrennte ArbeitsstättenJedes Gebäude, jedes Stockwerk oder jede entfernte Arbeitsstätte (Lager, Filiale) braucht eigene Abdeckung
AbwesenheitenUrlaub, Krankheit und Homeoffice — rechnen Sie mit Vertretungen, nicht mit einem einzigen Namen
BetriebsrisikenProduktion, Chemie, Höhenarbeit oder Arbeit an elektrischen Anlagen erhöhen die Anforderungen an Anzahl und Inhalt der Schulung
FluktuationVerlässt eine benannte Person das Unternehmen, muss Ersatz benannt und geschult werden — nicht bis zur nächsten Periode gewartet

Für ein kleines Büro ergeben sich daraus typischerweise zwei bis drei geschulte Personen (um Abwesenheiten abzudecken), für Schichtbetrieb mindestens ein bis zwei je Schicht und Arbeitsstätte. Die konkrete Zahl soll aus der Risikobewertung hervorgehen — wie diese erstellt wird, beschreiben wir im Artikel über die Risikobewertung im Arbeitsschutz. Wichtig ist, die Entscheidung schriftlich festzuhalten: Die Liste der benannten Beschäftigten mit Datum der Benennung und der Schulung ist genau das Dokument, das bei einer Kontrolle entscheidet.

Wie oft die Schulung zu wiederholen ist

Wie bei der periodischen Arbeitsschutzunterweisung gilt: Keine Rechtsvorschrift legt eine einheitliche Wiederholungsfrist für die Erste-Hilfe-Schulung fest. Das Intervall bestimmt der Arbeitgeber nach den Betriebsrisiken, und es gehört schriftlich in die eigene Dokumentation.

In der Praxis wird am häufigsten eine Wiederholung alle zwei Jahre gewählt; in risikoreicheren Betrieben — Produktion, Bauwesen, Arbeit mit chemischen Stoffen — wird in der Regel einmal jährlich geschult. Die Logik ist einfach: Reanimation und Blutstillung sind motorische Fertigkeiten, und ohne wiederholte Übung verblassen sie. Ein vor fünf Jahren absolvierter Kurs hat im Ernstfall einen Wert nahe null.

Außerhalb des regelmäßigen Intervalls ist eine Schulung auch sinnvoll:

  • bei der Benennung einer neuen Person (Eintritt, Ausscheiden der bisherigen benannten Person),
  • bei wesentlichen Änderungen im Betrieb — neue Technologie, neue chemische Stoffe, neue Arbeitsstätte,
  • nach einem tatsächlichen Ereignis, das Lücken gezeigt hat: ein Unfall, bei dem länger als nötig auf den Rettungsdienst gewartet wurde, weil niemand wusste, wer was tut.

Was unmittelbar nach einem Unfall zu tun ist, wer ihn einträgt und wann er der Arbeitsinspektion gemeldet wird, behandeln wir ausführlich im Artikel über den Arbeitsunfall im Unternehmen — die Erste-Hilfe-Schulung ist dessen praktisches Gegenstück: Sie betrifft die Minuten, bevor die Verwaltung beginnt.

Was die Schulung enthalten soll

Der Inhalt soll sich nach den Risiken der konkreten Arbeitsstätte richten — deshalb schreibt das Arbeitsgesetzbuch die Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste vor, der die Risiken des Unternehmens aus den arbeitsmedizinischen Untersuchungen kennt. Ein guter Kurs für benannte Beschäftigte deckt üblicherweise ab:

  1. Lagebeurteilung und Eigenschutz — zuerst sicherstellen, dass der Helfer nicht zum nächsten Verletzten wird (typisch bei Stromunfällen oder in Bereichen mit bewegter Technik).
  2. Reanimation mit praktischer Übung an der Puppe, einschließlich Einsatz eines AED, sofern vorhanden.
  3. Stillung starker Blutungen — Druckverband, Übung am Modell.
  4. Zustände nach Betriebsrisiken — Verbrennungen, Verätzungen durch chemische Stoffe und Augenspülung, Stromunfall, Sturz aus der Höhe, Ersticken.
  5. Organisation des Einsatzes — wer 155/112 anruft, was der Leitstelle zu sagen ist, wer die Rettungsmannschaft einweist, wie die Übergabe aussieht.
  6. Anknüpfung an die Firmendokumente — Traumatologieplan mit wichtigen Nummern und Standorten der Verbandkästen, Meldepflichten bei Unfällen.

Eine reine Präsentation ohne Übung ist bei benannten Beschäftigten als unzureichend anzusehen. E-Learning kann Theorie und Wissensauffrischung gut abdecken, motorische Fertigkeiten — Herzdruckmassage, Druckverband — lassen sich ohne eigene Hände an der Puppe aber nicht erlernen.

Wie die Schulung nachzuweisen ist

Bei einer Kontrolle wird die Pflicht mit Papier belegt, nicht mit Erinnerung. Zusammen bereitliegen sollten:

  • die schriftliche Benennung der Beschäftigten, die Erste Hilfe organisieren (Namensliste mit Arbeitsstätten und Schichten, Datum, Unterschrift des Arbeitgebers),
  • der Schulungsnachweis — Teilnehmerliste mit Unterschriften, Datum, Name und Qualifikation des Ausbilders, Kursgliederung,
  • das festgelegte Wiederholungsintervall in der eigenen Richtlinie und die Übersicht der nächsten Termine,
  • der Nachweis der Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste — typischerweise der abgestimmte Umfang von Schulung und Verbandkastenausstattung,
  • der Traumatologieplan, am Arbeitsplatz ausgehängt und der Wirklichkeit entsprechend (aktuelle Namen und Nummern).

Genau diese Unterlagen verlangt das regionale Arbeitsinspektorat (oblastní inspektorát práce) neben der Arbeitsschutzunterweisung — was eine Kontrolle alles durchgeht, beschreiben wir im Artikel über die Kontrolle des Arbeitsinspektorats. Eine leere Rubrik „benannte Personen” lässt sich dabei sehr viel schwerer erklären als eine fehlende Unterschrift auf einer Liste.

Verbandkästen: Die Ausstattung gehört zur Pflicht

Mit der Schulung hängt auch die Ausstattung zusammen. Das Gesetz zákon č. 309/2006 Sb. über die Sicherstellung weiterer Bedingungen des Arbeitsschutzes verlangt in § 2 Abs. 1 Buchst. f), dass Arbeitsstätten in dem mit dem zuständigen Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste vereinbarten Umfang mit Mitteln zur Leistung der Ersten Hilfe sowie mit Mitteln zur Alarmierung des Rettungsdienstes ausgestattet sind.

Einen universellen „gesetzlichen Inhalt des Verbandkastens” für gewöhnliche Arbeitsstätten legen die Vorschriften nicht fest. Der Inhalt richtet sich nach den Risiken: Ein Büro kommt mit der Grundausstattung aus, eine Werkstatt braucht mehr Wund- und Verbandmaterial, ein Betrieb mit chemischen Stoffen eine Augendusche oder Spüllösungen. In der Praxis bewährt sich eine einfache Routine: eine verantwortliche Person (typischerweise eine benannte Person), Kontrolle der Verfallsdaten zweimal jährlich und ein Kontrollprotokoll — abgelaufenes Desinfektionsmittel im Verbandkasten ist eine Kleinigkeit, die bei einer Kontrolle unnötig den Eindruck einer ansonsten guten Dokumentation verdirbt.

Wer Ihnen die Schulung organisiert und wie Sie sie bestellen

Die Erste-Hilfe-Schulung für benannte Beschäftigte muss keine eigene Expedition sein. Am praktischsten ist es, sie mit der Arbeitsschutz- und Brandschutzunterweisung für Beschäftigte auf einen Termin zu legen — der Referent kommt einmal in den Betrieb, die Schichten stehen einmal still, und die Dokumentation entsteht auf einmal und konsistent. Wie sich der Preis eines solchen Blocks zusammensetzt und worauf man in Angeboten achten sollte, behandeln wir im Artikel über die Kosten der Arbeitsschutz- und Brandschutzschulung.

Wenn Sie einen Termin für Ihr Unternehmen möchten, senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage mit der Zahl der Beschäftigten, der Zahl der Schichten und einer kurzen Beschreibung des Betriebs (Büro / Produktion / Lager, gegebenenfalls chemische Stoffe). Wir schicken Ihnen einen Vorschlag zum Umfang zurück — wie viele benannte Personen bei Ihnen sinnvoll sind, was Inhalt der praktischen Übung sein wird und wie wir die Schulung an Ihre Dokumentation einschließlich des Traumatologieplans anknüpfen.

Häufige Fragen

Wie oft wird die Erste-Hilfe-Schulung wiederholt?

Das Gesetz legt keine Frist fest — sie bestimmt der Arbeitgeber nach den Risiken seines Betriebs und verankert sie in der Regel in seiner Arbeitsschutzdokumentation. In der Praxis halten Büros ein Zwei-Jahres-Intervall ein, risikoreichere Betriebe (Produktion, Chemie, Höhenarbeit, abgesetzte Arbeitsstätten) schulen einmal jährlich. Entscheidend ist, dass das gewählte Intervall begründet ist und die Firma es dann auch tatsächlich einhält.

Genügt das Erste-Hilfe-Kapitel in der üblichen Arbeitsschutzunterweisung?

Für gewöhnliche Beschäftigte ja, für benannte Beschäftigte nein. Diese müssen nach § 102 Abs. 6 des Arbeitsgesetzbuchs eine den Risiken am Arbeitsplatz entsprechende Schulung erhalten, sichergestellt in Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste — was ein allgemeines Kapitel in einer Sammelunterweisung meist nicht erfüllt, weil die praktische Übung fehlt.

Wie viele Beschäftigte müssen wir benennen?

Eine konkrete Zahl steht nicht im Gesetz. Sie richtet sich nach Art der Tätigkeit und Größe des Arbeitsplatzes, und zwar so, dass eine benannte Person in jeder Schicht und an jeder abgesetzten Arbeitsstätte verfügbar ist. Praktischer Leitfaden: lieber zwei je Schicht als eine, denn eine ist gerade im Urlaub oder beim Kunden.

Muss die Schulung ein Arzt durchführen?

Das Gesetz sagt, dass der Arbeitgeber die Schulung in Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicherstellt — nicht, dass der Referent ein Arzt sein muss. Den praktischen Teil leitet üblicherweise ein Rettungssanitäter oder ein anderer fachlich befähigter Ausbilder; wesentlich ist, dass der Inhalt den Risiken Ihres Betriebs entspricht und dass er nachweisbar ist.

Was, wenn ein Unfall passiert und niemand Benanntes vor Ort ist?

Neben dem Gesundheitsschaden selbst ist das auch bei einer Kontrolle ein Problem. Die Inspektion fragt genau danach: ob die benannten Beschäftigten zum Zeitpunkt des Unfalls verfügbar waren. Deshalb richten sich Anzahl und Verteilung der benannten Personen nach Schichten und abgesetzten Arbeitsstätten, nicht nach der Gesamtzahl der Beschäftigten.

Worauf der Artikel beruht

Der Rechtsstand wurde zum 24. 7. 2026 überprüft; beide Gesetze werden in der Fassung späterer Vorschriften verwendet. Weder eine Wiederholungsfrist für die Erste-Hilfe-Schulung noch einen einheitlichen Inhalt des Verbandkastens für gewöhnliche Arbeitsstätten legen die Rechtsvorschriften fest — beides bestimmt der Arbeitgeber nach den Risiken, bei der Ausstattung in Zusammenarbeit mit dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste.

Der Text hat informativen Charakter und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Anzahl benannter Beschäftigter, der Schulungsinhalt und die Ausstattung der Verbandkästen müssen nach dem tatsächlichen Betrieb und der Risikobewertung festgelegt werden.


Sie wissen nicht, wie viele Personen zu schulen sind und wie Sie die Erste-Hilfe-Schulung nachweisen? Wir übernehmen die Schulung der Beschäftigten in Arbeitsschutz, Brandschutz und Erster Hilfe an einem Termin bei Ihnen im Betrieb — einschließlich praktischer Übung und einer Dokumentation, die einer Kontrolle standhält. Schreiben Sie uns eine unverbindliche Anfrage oder an info@sohe.cz, und wir vereinbaren einen Termin nach Ihren Schichten.

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