In der Praxis begegnet man Überprüfungen der Arbeitssicherheit, die in der letzten Dezemberwoche abgehakt werden, zwanzig Minuten dauern und mit dem Satz „ohne Beanstandungen” enden. Zurück bleibt eine A4-Seite, die bis zum nächsten Dezember niemand mehr aufschlägt. Dabei ist die Überprüfung für viele Betriebe die einzige Gelegenheit, bei der einmal im Jahr jemand auf den Betrieb anders schaut als über die Produktionszahlen — und der günstigste Weg herauszufinden, was in diesen zwölf Monaten nachgelassen hat, zugestellt wurde oder nicht mehr gilt.
Die jährliche Arbeitsschutz-Überprüfung beruht weder auf einer Empfehlung noch auf einer Norm, sondern auf einem einzigen Satz des Arbeitsgesetzbuchs. Dieser Satz ist kurz, verlangt wenig und vor allem: Er schreibt kein Formular vor. Genau deshalb halten sich um ihn herum so viele Ungenauigkeiten — von „das muss immer eine fachkundige Person machen” bis „der Inspektor will sie als Erstes sehen”. Wir gehen durch, was im Gesetz tatsächlich steht, was die Überprüfung abdecken muss, wie ein Protokoll aussieht, mit dem sich weiterarbeiten lässt, und wo Betriebe am häufigsten hängen bleiben.
Was § 108 des Arbeitsgesetzbuchs tatsächlich vorschreibt
Nach § 108 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 262/2006 Sb. ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens einmal jährlich Überprüfungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an allen Arbeitsstätten und Anlagen des Arbeitgebers im Einvernehmen mit der Gewerkschaftsorganisation oder dem Arbeitnehmervertreter für den Bereich Arbeitsschutz zu organisieren und festgestellte Mängel zu beseitigen.
Dieser eine Satz enthält vier Anforderungen, und jede davon geht in der Praxis verloren:
- Mindestens einmal jährlich. Das ist eine Häufigkeit, kein Termin zum 31. Dezember. Ein Betrieb, der halbjährlich durch die Produktion geht, erfüllt mehr, als das Gesetz verlangt — und hat den halben Abstand zwischen Befund und Abhilfe.
- An allen Arbeitsstätten und Anlagen. Also auch im Heizraum, im Archiv, in der Garage, auf dem Dach mit der Photovoltaik und in der Filiale, in die der Außendienst einmal im Quartal fährt. Ausgelassen wird genau das, wo man üblicherweise nicht hinkommt — und wo sich die Befunde deshalb ansammeln.
- Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern. Wo weder eine Gewerkschaftsorganisation noch ein Vertreter für den Bereich Arbeitsschutz besteht, gibt es niemanden, mit dem das Einvernehmen herzustellen wäre; die Pflicht, die Überprüfung zu organisieren, endet damit aber nicht. Praktisches Minimum ist, die Leiter der einzelnen Betriebsbereiche hinzuzuziehen — sie wissen, wo anders gearbeitet wird, als es geschrieben steht.
- Und festgestellte Mängel beseitigen. Das ist der Teil, den Protokolle am häufigsten nicht zu Ende führen. Ein Befund ohne verantwortliche Person und Termin ist kein Befund, sondern eine Notiz.
Was Sie in dieser Bestimmung dagegen nicht finden: die Form des Protokolls, seine Pflichtangaben oder eine Anforderung an die Qualifikation dessen, der die Überprüfung leitet.
Dokumentation: der Unterschied, der verwechselt wird
Das Arbeitsgesetzbuch schreibt eine Dokumentation ausdrücklich an anderer Stelle vor — zur Ermittlung und Bewertung von Risiken und zu den getroffenen Maßnahmen nach § 102 Abs. 4. Für die Überprüfung nach § 108 Abs. 5 gibt es keine gleichlautende Anordnung.
Daraus folgt aber nicht, dass sich ein Protokoll nicht lohnt. Die Risikobewertung ist ein Dokument, das der Betrieb mit Papier nachweist. Die Überprüfung ist eine Tätigkeit, und ein schriftliches Protokoll darüber schreibt § 108 Abs. 5 nicht ausdrücklich vor — es ist aber das praktischste und im laufenden Betrieb wirksamste Mittel, um zu belegen, dass die Überprüfung stattgefunden hat, in welchem Umfang sie durchgeführt wurde und was danach folgte. Nachweisen lässt sie sich auch anders, etwa durch Zeugen oder durch anschließende Bestellungen und Belege über die Abhilfe, nur ist das deutlich aufwendiger und weniger verlässlich.
Eine Sache muss dabei richtiggestellt werden. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren weist die Verwaltungsbehörde den Pflichtverstoß nach, nicht der Arbeitgeber: Solange nicht rechtskräftig über die Schuld entschieden ist, gilt der Beschuldigte als unschuldig, und im Zweifel wird zu seinen Gunsten entschieden (§ 69 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 250/2016 Sb.); die Umstände zugunsten wie zulasten zu ermitteln, trägt § 50 Abs. 3 der Verwaltungsverfahrensordnung der Behörde auf. Die Rede von einer „Beweislast des Arbeitgebers” ist also ungenau. Der praktische Grund für ein Protokoll wird dadurch aber nicht schwächer — nach § 81 des Gesetzes Nr. 250/2016 Sb. können die bei der Kontrolle festgestellten Tatsachen die alleinige Grundlage der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit sein, und gegen das, was der Inspektor notiert hat, argumentiert man mit eigener Dokumentation besser als mit dem Gedächtnis.
Wer sie leiten darf
Zwei Dinge fließen hier regelmäßig zu einem zusammen, und es lohnt sich, sie getrennt zu halten.
Die Leitung der Überprüfung selbst. Der Wortlaut von § 108 Abs. 5 des Arbeitsgesetzbuchs legt keine besondere Qualifikation für denjenigen fest, der die Überprüfung organisiert und leitet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich also keine Pflicht, für den Rundgang jemanden von außen zu bestellen.
Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Risikoprävention. Das ist eine eigenständige Pflicht nach § 9 des Gesetzes Nr. 309/2006 Sb., die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet: bis 25 Beschäftigte kann der Arbeitgeber die Aufgaben in der Risikoprävention selbst wahrnehmen, sofern er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt; bei 26 bis 500 Beschäftigten selbst dann, wenn er fachkundig ist, andernfalls durch eine fachkundige Person; über 500 Beschäftigte dann durch eine oder mehrere fachkundige Personen (§ 9 Abs. 3).
Zwischen beidem gibt es noch eine Brücke, die übersehen wird: Bei einem Arbeitgeber mit 26 und mehr Beschäftigten schreibt § 9 Abs. 4 Buchst. d) des Gesetzes Nr. 309/2006 Sb. vor, die Teilnahme einer fachkundigen Person an der regelmäßigen Bewertung des Standes und des Niveaus der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sicherzustellen — und die jährliche Überprüfung fällt typischerweise unter eine solche Bewertung. Der pauschale Satz „für die Überprüfung brauchen Sie niemanden von außen” gilt also ab 25 Beschäftigten nicht mehr.
Für einen Betrieb bis 25 Beschäftigte folgt daraus eine unpopulär einfache Nachricht: Er schafft die Überprüfung mit eigenen Kräften, sofern er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Er braucht eine Gliederung, das Protokoll vom Vorjahr und jemanden, der sich zutraut, auch das Unangenehme aufzuschreiben. Die fachliche Absicherung der übrigen Aufgaben in der Risikoprävention ist aber gesondert zu beurteilen — nach Beschäftigtenzahl, eigenen Kenntnissen und danach, ob der Arbeitgeber fachkundig ist. Eine externe fachkundige Person ergibt auch dort Sinn, wo Zeit, Abstand oder Kenntnis der Vorschriften zur jeweiligen Technologie fehlen; was eine solche Zusammenarbeit üblicherweise kostet, haben wir gesondert aufgeschlüsselt. Wenn Sie sich die Überprüfung nicht zutrauen oder ein Protokoll wollen, das auch einer Kontrolle standhält, gehen wir den Betrieb mit Ihnen durch und übergeben eine Liste von Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichkeiten, keinen Stempel.
Was die Überprüfung abdecken muss
Die Gliederung muss man sich nicht ausdenken, man kann sie von der Inspektion abschreiben. Die häufigsten festgestellten Mängel fasst das Staatliche Arbeitsinspektionsamt (Státní úřad inspekce práce, SÚIP) im Dokument Program kontrolních akcí SÚIP na rok 2026 (Kontrollprogramm für 2026, herausgegeben im Dezember 2025, S. 24) zusammen, und zwar für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2025, zu dem das Dokument 7 462 durchgeführte Kontrollen angibt. Rund 30 % der Mängel entfallen auf Gliederung und Umfang der Unterweisungen, 27 % auf die Ermittlung und Bewertung von Risiken, 16 % auf Arbeitsverfahren und 14 % auf nicht gewartete und nicht geprüfte Anlagen; der Rest verteilt sich auf weitere Bereiche. Das Dokument nennt nur diese Anteile, nicht die Zahl der einzelnen Feststellungen — lesen Sie daraus also die Rangfolge der Themen, keine exakte Statistik. Trotzdem ist es eine fertige Kapitelliste.
| Bereich | Was zu prüfen ist | Der Befund, der sich wiederholt |
|---|---|---|
| Unterweisung und ihre Gliederung | Ob die Gliederung den Risiken des konkreten Betriebs entspricht, Wiederholungstermine, Anwesenheitslisten, Überprüfung der Kenntnisse | Eine Universalgliederung aus dem Internet, die keine einzige Maschine im Betrieb kennt; fehlende Nachschulung nach einer Änderung des Tätigkeitsbereichs |
| Ermittlung und Bewertung von Risiken | Aktualität des Registers nach neuer Technologie, Umzug, geänderter Schichtzahl oder dem Einsatz von Leiharbeitskräften | Ein Dokument aus dem Jahr des Umzugs — die zwei Linien, die letztes Jahr dazukamen, fehlen darin |
| Arbeitsverfahren | Bedienungsanleitungen an den Maschinen, Verfahren für Höhenarbeiten und Alleinarbeit, Verbote und ihre Durchsetzbarkeit | Das Verfahren auf dem Papier weicht von der Praxis in der Halle ab, weil „es anders nicht geht” |
| Maschinen und Anlagen | Kontrollen nach der Regierungsverordnung Nr. 378/2001 Sb., Elektroprüfungen, vorbehaltene technische Anlagen, Begleitdokumentation des Herstellers | Kreissäge ohne Spaltkeil, Schleifbock ohne Werkstückauflage, verformte Leitersprosse, Kompressor mit abgelaufener Prüfung des Druckbehälters |
| Räume und Betrieb | Freihaltung der Fluchtwege, Kennzeichnung, Tragfähigkeit und Verankerung der Regale, Laden von Traktionsbatterien, Beleuchtung und Ordnung | Fluchtweg vor der Inventur mit Paletten zugestellt; Regal nach einem Staplerauffahrer geradegerichtet und weiter benutzt |
| PSA und Erste Hilfe | Ausgabenachweise, Zustand und Lebensdauer der Schutzausrüstung, Ausstattung des Verbandkastens, Verbandbuch | Ausgegebene Handschuhe ohne Eintrag, wem und wann; abgelaufene sterile Wundauflagen; kleine Verletzungen, die es nicht ins Verbandbuch geschafft haben |
Kontrollen von Maschinen nach der Regierungsverordnung Nr. 378/2001 Sb. sind mindestens einmal in 12 Monaten durchzuführen, sofern der Hersteller, eine besondere Vorschrift oder Normwerte nichts anderes bestimmen — ausführlicher im Artikel über Kontrollen von Maschinen und technischen Anlagen nach NV 378/2001 Sb. Bei der Elektroinstallation richten sich die Fristen nach der Umgebung gemäß ČSN 33 1500; die Überprüfung ist ein guter Anlass, die Termine mit dem Kalender abzugleichen, nicht mit dem Gefühl.
Zwei Befunde kehren quer durch alle Werkstätten wieder, und beide haben eine technische Ursache, die man kennen sollte. Der erste ist die Kreissäge mit abmontiertem Spaltkeil: Der Keil hält den Schnittspalt offen, und fehlt er, klemmt das Holz den Schnitt zu, verkeilt sich an den aufsteigenden Sägezähnen und das Werkstück wird gegen den Bediener geschleudert. Der zweite ist die Kabeltrommel, die aufgewickelt benutzt wird — ein aufgewickeltes Kabel kann die Wärme nicht abgeben, die Isolierung altert schneller, und deshalb hat die Trommel auf dem Typenschild zwei verschiedene Belastungswerte, einen für den abgewickelten Zustand und einen niedrigeren für den aufgewickelten. Beides erkennt man bei der Überprüfung in wenigen Sekunden und behebt es für null Kronen.
Was droht, wenn die Überprüfung fehlt
Das Wort „Überprüfung” finden Sie im Gesetz Nr. 251/2005 Sb. über die Arbeitsinspektion nicht. Eine eigenständige Ordnungswidrigkeit „nicht durchgeführte jährliche Überprüfung” existiert also nicht, und die Antworten, die das Internet auf diese Frage gibt, schließen einander aus. Die Sanktion stützt sich auf die allgemeinen Tatbestände im Bereich der Arbeitssicherheit — § 17 bei natürlichen Personen, § 30 bei juristischen und unternehmerisch tätigen natürlichen Personen. Einer davon zielt auf die Verletzung von Pflichten bei der Beteiligung der Beschäftigten an der Lösung von Arbeitsschutzfragen, und die Fußnote dazu verweist gerade auf § 108 des Arbeitsgesetzbuchs; die Bußgeldobergrenze liegt hier bei 300 000 Kč. Die Tatbestände, die nicht unterwiesene Beschäftigte, nicht bewertete Risiken oder eine Maschine in mangelhaftem Zustand ahnden, haben eine deutlich höhere Obergrenze — bis zu 2 000 000 Kč.
Das Arbeitsinspektionsgesetz kennt keinen eigenständigen Tatbestand für die nicht durchgeführte jährliche Überprüfung — die Verletzung der Pflichten rund um § 108 wird nach den konkreten Umständen beurteilt, und die Sanktion lässt sich nicht im Voraus abschätzen. Sicher ist nur, was sich ohne Überprüfung im Laufe eines Jahres ansammelt. Und ob der Inspektor gerade das Protokoll der Überprüfung verlangt, lässt sich vorher nicht sagen — sicher ist nur, dass eine Kontrolle mit belegter Dokumentation anders verläuft als ohne.
Wie viel die Inspektion findet, ist eine öffentliche Zahl. Nach dem Program kontrolních akcí SÚIP na rok 2026 (Dezember 2025) plant das Staatliche Arbeitsinspektionsamt für 2026 mindestens 8 700 Kontrollen. Für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2025 — eine genauere Abgrenzung gibt das Dokument selbst nicht an — wurden im Bereich der Arbeitssicherheit und der vorbehaltenen technischen Anlagen, den das Gesetz Nr. 250/2021 Sb. regelt, insgesamt 781 Bußgelder in Höhe von zusammen 41 543 988 Kč verhängt. Das ist ein Aggregat über alle Verstöße in beiden Bereichen zusammen, von nicht unterwiesenen Beschäftigten bis zu ungeprüften Anlagen, und als Schätzung der Sanktion für eine fehlende Überprüfung lässt es sich nicht verwenden; die Höhe des einzelnen Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der Größe des Arbeitgebers und danach, um welchen Tatbestand es geht.
Ein Protokoll, mit dem sich arbeiten lässt
Das Protokoll „Überprüfung durchgeführt, ohne Beanstandungen” beweist nur, dass sich jemand irgendwo hingesetzt hat. Ein brauchbares Protokoll erkennt man daran, dass daraus der Umfang der Kontrolle hervorgeht und dass Aufgaben daraus hervorgehen. Hinein gehören:
- Datum und Name desjenigen, der die Überprüfung geleitet hat,
- wer für die Beschäftigten teilgenommen hat — Vertreter für den Bereich Arbeitsschutz, Gewerkschaftsorganisation, sonst die Leiter der Betriebsbereiche; und ein Vermerk, falls es sie beim Arbeitgeber nicht gibt,
- die Liste der tatsächlich begangenen Arbeitsstätten, einschließlich Heizraum, Archivlager, Garage und Dach,
- der Befund, beschrieben nach Ort und Sache („Regal R3 im Lager — Tragfähigkeitsschild fehlt, ein Ständer verformt”), nicht in der Formulierung „geringfügige Mängel festgestellt”,
- die Maßnahme, der Name der verantwortlichen Person und der Termin,
- die Kontrolle der Erledigung mit Datum — der Teil, der in Betrieben am häufigsten fehlt und der das Wort „beseitigen” aus dem Gesetz erst mit Leben füllt.
Eine ordentliche Überprüfung kann auch damit enden, dass nichts zur Abhilfe gefunden wird. Ein solches Ergebnis muss aber durch den Umfang der Kontrolle glaubhaft belegt sein: durch die Liste der tatsächlich begangenen Arbeitsstätten, durch das, was dort durchgegangen wurde, und wer dabei war. Der Satz „ohne Beanstandungen” allein, ohne Beschreibung des Umfangs, belegt gar nichts.
Und Befunde aus dem Vorjahr, bei denen die Spalte „erledigt” bis heute leer ist, sind kein Grund, Befunde nicht aufzuschreiben — ein wahrheitsgemäß erfasster Befund ist immer besser als gar kein Eintrag. Sie sind ein Grund nachzutragen, was mit ihnen geschehen ist: welche Maßnahme getroffen wurde, von wem und mit welchem Ergebnis. Ein offener Befund ohne belegte Maßnahme ist bei einer Kontrolle eine Schwachstelle; derselbe Befund mit belegter Abhilfe ist umgekehrt ein Beleg dafür, dass das System funktioniert.
Wann sie stattfinden sollte, damit sie etwas zeigt
Eine Thermografie misst man nicht an einer abgeschalteten Schaltanlage, und eine Überprüfung macht man nicht in einer leeren Halle. Am stehenden Betrieb sieht man nicht, dass der Bediener nur an den Schalter kommt, indem er die Abdeckung umgeht, und auch nicht, dass der Gang zwischen den Regalen immer nachmittags nach der Anlieferung zur Ablagefläche wird. Ein paar Regeln, die aus der Überprüfung Arbeit statt Formalität machen:
- Im laufenden Betrieb und in einer normalen Schicht, nicht während der Betriebsferien oder am Wochenende.
- Nicht in der letzten Dezemberwoche. Das Gesetz bestimmt Häufigkeit und Umfang, nicht das Datum; wählen Sie den Termin so, dass für die Befunde noch Zeit und Budget bleiben.
- An Termine anknüpfen, die Sie ohnehin im Blick haben — Elektroprüfungen, Kontrollen der Feuerlöscher, Wiederholungsunterweisungen. Ein Kalender statt fünf.
- Großes Areal in Etappen. Der Wortlaut von § 108 Abs. 5 verlangt nicht, dass der gesamte Betrieb an einem Tag begangen wird; entscheidend ist, dass aus den Protokollen hervorgeht, dass im Laufe des Jahres alles durchgegangen wurde.
- Mit dem Protokoll vom Vorjahr, dem Verbandbuch, der Übersicht der Prüfungen und Kontrollen, dem Risikoregister und den Anwesenheitslisten. Eine Überprüfung ohne das Vorjahresprotokoll in der Hand ist ein Spaziergang.
Was für 2026 neu ist (und was nicht)
Der Wortlaut von § 108 Abs. 5 des Arbeitsgesetzbuchs ist zum 1. Januar 2026 derselbe wie ein Jahr zuvor — bei der Überprüfung selbst gibt es keine „Neuerung 2026”, was auch immer Schulungsprospekte versprechen. Geändert hat sich das Umfeld, in das die Überprüfung hineinreicht:
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regierungsverordnung Nr. 322/2025 Sb., die die Erfassung von Arbeitsunfällen, das Verbandbuch und die Unfallanzeige neu regelt. Die Überprüfung ist ein guter Anlass zu vergleichen, ob das im Betrieb kursierende Formular der neuen Regelung entspricht und ob auch kleine Verletzungen ins Verbandbuch gelangen; was in den ersten Stunden nach einem Unfall zu tun ist, fasst der Artikel über Arbeitsunfall und Verbandbuch zusammen.
- Seit dem 1. November 2025 gilt die novellierte Fassung des Gesetzes Nr. 309/2006 Sb. und der Regierungsverordnung Nr. 591/2006 Sb. Betriebe, die auf Baustellen arbeiten oder Bauarbeiten vergeben, haben in der Überprüfung ein Kapitel mehr.
Worauf sich der Artikel stützt
- Prüfung von Geräten und Werkzeugen – Leistung von SOHE.
- Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat – was eine Kontrolle durchgeht und in welcher Reihenfolge sie die Dokumentation anfordert.
- Arbeitsschutzdokumentation für den Kleinbetrieb – der Mindestumfang an Unterlagen, auf denen die Überprüfung aufbaut.
- Arbeitsschutzunterweisung für Beschäftigte – Wiederholungsfristen und was die Gliederung tatsächlich enthalten muss.
- Zákon č. 262/2006 Sb. – Arbeitsgesetzbuch; § 108 Abs. 5 (Arbeitsschutz-Überprüfungen mindestens einmal jährlich) und § 102 Abs. 4 (Dokumentation über Risiken und getroffene Maßnahmen).
- Zákon č. 309/2006 Sb. – Sicherstellung weiterer Arbeitsschutzbedingungen; § 9 Abs. 3 bestimmt, wer die Aufgaben in der Risikoprävention nach Beschäftigtenzahl wahrnehmen darf, § 9 Abs. 4 Buchst. d) schreibt bei 26 und mehr Beschäftigten die Teilnahme einer fachkundigen Person an der regelmäßigen Bewertung von Stand und Niveau des Arbeitsschutzes vor.
- Zákon č. 251/2005 Sb. – über die Arbeitsinspektion; Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit und Bußgeldobergrenzen (§ 17 und § 30).
- Zákon č. 250/2016 Sb. – über die Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten; § 69 Abs. 2 (Unschuldsvermutung, im Zweifel für den Beschuldigten) und § 81 (bei der Kontrolle festgestellte Tatsachen als Entscheidungsgrundlage).
- Zákon č. 500/2004 Sb. – Verwaltungsverfahrensordnung; § 50 Abs. 3 trägt der Verwaltungsbehörde auf, Umstände zugunsten wie zulasten zu ermitteln.
- Zákon č. 250/2021 Sb. – Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb vorbehaltener technischer Anlagen.
- Nařízení vlády č. 378/2001 Sb. – Anforderungen an den sicheren Betrieb und die Verwendung von Maschinen und Anlagen einschließlich der Kontrollhäufigkeit.
- Nařízení vlády č. 322/2025 Sb. – Erfassung von Arbeitsunfällen, Verbandbuch und Unfallanzeige; in Kraft seit 1. 1. 2026.
- Nařízení vlády č. 591/2006 Sb. – Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf Baustellen; novelliert zum 1. 11. 2025.
- Program kontrolních akcí SÚIP na rok 2026 – Státní úřad inspekce práce, Dezember 2025; Kontrollplan für 2026, Anteile der häufigsten Mängel und Zusammenfassung der Bußgelder für den Beobachtungszeitraum 2025 (S. 24).
- ČSN 33 1500 – Fristen regelmäßiger Prüfungen elektrischer Anlagen nach Umgebung; die Norm ist nicht frei zugänglich.
Der Text hat informativen Charakter und ersetzt keine Rechtsberatung. Das konkrete Regime der Überprüfung, ihres Umfangs und der anschließenden Maßnahmen ist nach dem tatsächlichen Betrieb, der Herstellerdokumentation, der Einsatzumgebung und der Risikobewertung festzulegen.
Brauchen Sie die jährliche Überprüfung mit jemandem, der auch das aufschreibt, was sich schlecht liest, und Ihnen eine Liste von Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichkeiten hinterlässt? Melden Sie sich über die unverbindliche Anfrage oder unter info@sohe.cz. Wenn bei der Überprüfung ungeprüfte Anlagen auffallen, knüpfen wir direkt mit der Prüfung von Geräten und Werkzeugen an, damit sich die Befunde nicht ins nächste Jahr übertragen.